Verhandlung
Streit vorprogrammiert? Das muss nicht sein.
Ob bei Lebenspartnern, Erben, Nachbarn, Vertrags- oder Geschäftspartnern: Interessengegensätze gehören zu menschlichen Beziehungen nun mal dazu. Gut, wenn man sich friedlich einigen kann.
Wie sagt man so schön: Zwei Leute, vier Meinungen. Klar, dass da Meinungsverschiedenheiten bereits vorprogrammiert sind. Doch nicht aus jedem Konflikt muss gleich ein ausgewachsener Streit werden. Man muss ihn nur zu verhindern wissen. Wenn Sie vermeiden wollen, dass die Emotionen einer Einigung im Weg stehen, schalten Sie am besten einen kompetenten, und vor allem neutralen, Dritten ein. Wie beispielsweise den Notar. Der leitet Ihrer beider Verhandlungen und hilft Ihnen dabei, dass Sie gemeinsam eine gute Lösung finden. Für beide Parteien.
Egal, ob es um Erbstreitigkeiten oder Scheidungsvereinbarungen geht. Und wenn Sie und Ihr Nachbar sich mal nicht grün sind, wird Ihnen Ihr Notar ebenfalls dabei helfen, die Differenzen beizulegen. Aber auch dann, wenn es darum geht, die verschiedenen Interessen von Gesellschaftern unter einen Hut zu kriegen.
Allerdings vermittelt der Notar nicht erst dann, wenn Sie sich in der Wolle haben. Sondern er sorgt mit einem guten Vertrag von vornherein dafür, dass ein Streit gar nicht erst entsteht. Übrigens in vielen Fällen auch dafür, dass Sie das Vereinbarte später durchsetzen können. Sie werden es sehen: Kultiviert streiten geht.
Verhandlung
Streiten, nein. Auseinandersetzen, ja.
Geb’ ich Dir was, gibst Du mir was: Das nennt man auch Verhandeln. Doch oft wird aus einer Verhandlung ein harter Kampf. Besonders wenn’s ums liebe Geld geht. Da wird dann nämlich schnell mal gefeilscht wie auf dem Bazar. Womöglich sogar mit Erfolg. Sprich: Sie haben erreicht, was Sie wollten.
In der Regel ist das aber eher kurzfristig gedacht. Weil zwei Verhandlungspartner oft auch später noch miteinander zu tun haben. Schwierig, wenn da die Atmosphäre erst einmal vergiftet ist. Deshalb sollte es nicht Ihr Ziel sein, stur Position zu beziehen. Sondern lieber eine Lösung zu finden, die beiden „Gegnern“ gerecht wird. Und mit der beide zufrieden sind. Da will klug Verhandeln gelernt sein. Dazu gehört, dass Sie sich als Team und nicht als Kontrahenten verstehen. So kann es durchaus sinnvoll sein, die Karten offen auf den Tisch zu legen. Nur so entdecken Sie übereinstimmende Interessen. Dann können Sie gemeinsam nach Mitteln und Wegen suchen. Was übrigens oft nicht nur im Sinne der beiden Kontrahenten ist. Sondern auch anderer Leidtragender. Etwa Ihrer Kinder, die ohnehin unter dem Disput bei einer Scheidung zu leiden haben. Um nur einen von vielen Streitfällen zu nennen, bei denen Sie Ihr Notar ganz unparteiisch berät.
Besser weise Voraussicht als blinde Wut.
Klingt eigentlich ganz einfach: Man einigt sich, Hand drauf, Schwamm drüber. Leider steht dem oft mehr im Weg, als Sie zunächst vermuten. Denn schon die kleinste Missstimmung kann blitzschnell zu Missverständnissen führen. Besonders schwierig ist das natürlich, wenn Sie gegen die andere Partei eine persönliche Abneigung haben. Dann fällt es schwer, auch noch so vernünftige Vorschläge anzunehmen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als erstes gründlich die Lage sondieren. Denn nicht selten sind die Chancen, aus einem Streit als Sieger hervorzugehen, gar nicht so gut, wie Sie vielleicht annehmen. Zumal man ohnehin nie voraussagen kann, wie zum Beispiel ein Prozess ausgehen würde. Da ist dann eine Einigung sicher die bessere Lösung für Sie.
Auch wenn Sie sich Ihrer Sache sicher sind: Manchmal kann es sich lohnen, eine feste Position aufzugeben. Wer nämlich rechtzeitig gelernt hat, Zugeständnisse zu machen und dazu kleinere Verluste akzeptiert, steht unter Umständen auf lange Sicht besser da. Wann das sinnvoll sein kann? Nun, beispielsweise dann, wenn Ihre Familie die Nachfolge regelt. Und Sie per notarieller Erklärung auf den Pflichtteil Ihres Erbes verzichten. Etwa weil Sie im Gegenzug eine Abfindung bekommen. Es kann nämlich durchaus sein, dass Sie später womöglich weniger geerbt hätten. Oder gar nichts. Außerdem kann Ihr Verzicht Sicherheit für die ganze Familie bedeuten. Zum Beispiel dort, wo ein Betrieb weitergeführt wird oder eine Immobilie im Spiel ist. Und die Moral von der Geschichte? Wer nicht auf seinen Prinzipien herumreitet, findet leichter eine Einigung. Viel Glück dabei.
Wenn zwei sich streiten, ist ein neutraler Dritter gefragt.
Theoretisch sind Sie nun fit in Sachen Verhandlung. Aber eben nur theoretisch. In der Praxis ist Ihnen mit einem professionellen Berater besser geholfen. Weil der vernünftige Lösungen vorschlägt. Ganz neutral. So lässt sich gleich von vornherein Streit vermeiden. Ihr Notar ist übrigens als Mittler besonders geeignet. Nicht nur, weil er tagtäglich Verhandlungen leitet. Sondern vor allem auch, weil er schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unparteiisch zu sein. Und herauszufinden, was jede der beiden Parteien eigentlich will. Außerdem wird der Notar unerfahrene Beteiligte ganz sicher schützen.
Wahrscheinlich werden Sie sich auf Ihren Notar auch schon wegen seiner fachlichen Kompetenz gerne verlassen. Egal, ob es um Vertragsverhandlungen oder Auseinandersetzungen geht. Denn unterschiedliche Interessen unter einen Hut zu bringen, gehört nun mal zum täglichen Geschäft eines Notars. Wenn Sie sich also zum Beispiel beim Aushandeln eines Gesellschaftsvertrages noch nicht einig sind, kann der Notar gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung suchen, die allen gerecht wird. Auch wenn sich Erben über die Teilung des Nachlasses nicht einigen können, kann der Notar helfen, eine Übereinkunft zu finden.
Vertrag
Nur ein guter Vertrag hilft, sich zu vertragen.
Sie haben sich mit Ihrem Partner geeinigt. Prima. Jetzt sollten Sie Ihre Vereinbarungen allerdings festhalten. Am besten in einem schriftlichen Vertrag. Dann weiß jede Partei genau, woran sie ist und wie sie sich verhalten soll. Ein weiterer Streit kann so schon mal vermieden werden. Das funktioniert natürlich nur, wenn der Vertrag vollständig ist. Und alle wichtigen Punkte geregelt. Fragt sich nur wie? Keine Bange. Ihr Notar kennt sich mit Verträgen aus. Deshalb wird er unter anderem darauf achten, dass genau geregelt wird, wer sich zu was verpflichtet und wer welche Rechte aus dem Vertrag bekommt. Manchmal sollen beispielsweise jemandem Rechte eingeräumt werden, obwohl er an der Beurkundung gar nicht beteiligt ist. Etwa Kindern, wenn ihre Eltern bestimmte Vereinbarungen treffen. Auch die wasserdichte Formulierung können Sie beruhigt Ihrem Notar überlassen. Immerhin ist das seine tägliche Arbeit. Denn selbst der umfassendste Vertrag nützt nichts, wenn er nicht klar und unmissverständlich formuliert ist. Weil Sie sonst irgendwann darüber streiten, was eigentlich gemeint war.
Der Notar kümmert sich aber auch darum, dass der Vertrag den Interessen beider Seiten gerecht wird. Zumal ein Vertrag nur dann gut ist, wenn er ausgewogen ist. Damit ihn beide Seiten auch einhalten können. Deshalb gestaltet der Notar den Vertrag so, dass keiner eine Leistung erbringt, ohne dass er seine Gegenleistung bekommt. Also etwa ein Grundstück nur gegen Geld den Besitzer wechselt. So viel Vertrags-Sicherheit muss sein.
Und zweitens kommt es anders, als man denkt.
Wie sich Ihr Vertragspartner später mal verhält, weiß kein Mensch. Und ob er sich an Vereinbarungen hält. Deshalb sollten Sie rechtzeitig vorbeugen. Etwa indem Sie vereinbaren, dass Sie Geld nur gegen Sicherheiten überweisen. Doch leider ist auch der beste Vertrag keine Garantie gegen Probleme. Aber immerhin ist dann wenigstens geregelt, welche Ansprüche Sie haben. Wie etwa das Recht auf Nachbesserung, wenn dem Bauträger Fehler unterlaufen sind. Noch komplizierter wird’s, wenn es um Dinge geht, die keiner von Ihnen in der Hand hat. Zum Beispiel, wenn Sie ein Baugrundstück nur hier und jetzt kaufen können. Aber noch nicht wissen, ob Sie eine Baugenehmigung bekommen. Auch dafür können Sie eine Regelung im Vertrag finden. Indem Sie beispielsweise vom Vertrag zurücktreten können, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Im Gegenzug wird der Verkäufer des Grundstücks womöglich einen Preis dafür verlangen, dass er Ihretwegen eine gewisse Unsicherheit in Kauf nimmt. Hier sagt Ihnen Ihr Notar, wie Sie beide Ihre Interessen wahren können.
Das gleiche gilt natürlich auch beim Erbrecht. Wenn Sie zum Beispiel jemanden nur dann bedenken wollen, wenn er Sie im Alter pflegt. Hier wird Ihnen der Notar zu einem Erbvertrag raten. Mit Rücktrittsrecht, versteht sich. Bei einem Gesellschaftsvertrag werden Sie wahrscheinlich festlegen wollen, was passiert, wenn einer der Gesellschafter stirbt. Und womöglich einen Erben hinterlässt, der absolut nichts von dem Geschäft versteht. Bei all diesen Fragen können Sie auf die Erfahrung Ihres Notars vertrauen. Aber auch darauf, dass jeder Vertrag ein Stück Vorsorge für die Zukunft ist.
Auch Vertragsfreiheit hat ihre Grenzen.
Keine Frage: Im Prinzip können Sie in einem Vertrag festlegen, was Sie wollen. Solange Ihr Partner mitspielt. Wozu sonst gibt es die Vertragsfreiheit? Wie weit Ihre Vorstellungen tatsächlich gehen dürfen, sagt Ihnen Ihr Notar. Denn manche Vereinbarungen verstoßen gegen das Gesetz. Zum Beispiel bei Sittenwidrigkeit und Wucher. Schließlich sollen schwache oder unerfahrene Vertragspartner geschützt werden. Deshalb müssen sie auch zuallererst einmal geschäftsfähig sein, um überhaupt Verträge abschließen zu können. Ein Grund, warum Kinder und Jugendliche normalerweise ihre Eltern brauchen, wenn sie einen Vertrag abschließen wollen. Und für besonders wichtige Rechtsgeschäfte sogar die Zustimmung des Gerichts haben müssen. Aus dem selben Grund muss der Notar übrigens, gerade bei Testamenten und Erbverträgen, die Geschäftsfähigkeit älterer Menschen besonders prüfen. Damit das später niemand so ohne weiteres anzweifeln kann. Und als Verbraucher genießen Sie ebenfalls einen besonderen Schutz. Vor allem vor unerlaubten Klauseln in professionellen Standardverträgen. Da darf beispielsweise die Gewährleistung für Neues nicht völlig ausgeschlossen werden. Auch für Verbraucher gilt aber: Einen einmal geschlossenen Vertrag kann man normalerweise nicht widerrufen. Der beste Schutz ist deshalb, wenn Sie Ihren Vertrag vorher prüfen lassen. Etwa von Ihrem Notar. Ganz nach dem Motto: Erst fragen, dann unterschreiben.
Mündlich, schriftlich, notariell?
Der Inhalt steht. Bloß in welcher Form? Immerhin gibt es hier verschiedene Möglichkeiten: Von mündlich über schriftlich. Bis hin zu einem notariellen Vertrag. Neuerdings können Sie sich sogar elektronisch einigen. Mündliche Vereinbarungen haben normalerweise hundertprozentige Gültigkeit. Wie etwa beim Kauf eines Autos. Aber auch Mietverträge ohne feste Laufzeit und beispielsweise Gesellschaftsverträge einer offenen Handelsgesellschaft – also OHG – gelten. Erst bei wichtigeren Angelegenheiten will es das Gesetz schriftlich. Wie etwa bei Mietverträgen mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr. Oder auch Arbeitsverträgen, Bürgschaften und Schuldanerkenntnissen. Jedenfalls dann, wenn Sie kein Kaufmann sind. Wenn es dann ganz knifflig wird, schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Oder die Beglaubigung. Das gilt zum Beispiel für den Kauf einer Immobilie, für Ehe- und Erbverträge genauso wie für die Gründung einer GmbH. Um nur die wichtigsten zu nennen. Da haben Sie nicht nur den Beweis, dass die Erklärungen tatsächlich so abgegeben wurden. Sondern auch die Gewissheit, dass jeder wusste, was er tat. Zum Beispiel, als er seine Erbschaft ausgeschlagen hat. Weil der Notar erklärt hat, was das für Folgen hat. Deshalb haben Urkunden des Notars auch einen besonderen Beweiswert vor Gericht. Oft ersparen sie sogar den Gang vor den Kadi. Ein Grund mehr, warum es sich lohnt, wichtige Verträge beim Notar beurkunden zu lassen. Auch dann, wenn es das Gesetz nicht unbedingt vorschreibt.
Der Notarvertrag: Betreuung von Anfang bis Ende.
Vom Inhalt bis zu den Möglichkeiten: Der Notar sorgt für Klarheit, noch bevor Sie den Vertrag angehen. Und hilft Ihnen, wenn nötig, eine Einigung zu finden. Er berät Sie aber nicht nur ausführlich, sondern er entwirft einen Vertrag ganz nach Ihrer beider Vorstellungen und Bedürfnissen. Was Ihnen das Geschäft tatsächlich bringt, müssen Sie allerdings selbst entscheiden. Etwa ob die verkaufte Immobilie ihren Preis wirklich wert ist. Und ob Sie sich die überhaupt leisten können. Schließlich ist das allein Ihre Sache.
Dann aber kommt der Part des Notars: Er wird auf jeden Fall dafür sorgen, dass Sie rechtlich informiert sind. Außerdem hält er bei jeder Beurkundung seine Hand über beide Vertragspartner. Schon von Gesetzes wegen. Indem er dafür sorgt, dass der Vertrag immer für beide Seiten sicher ist. Damit Sie nicht womöglich Geld bezahlen, aber das Eigentum nicht auf Sie übergeht. Jemanden, der offenbar wenig Erfahrung in diesen Dingen hat, muss der Notar sogar besonders schützen. Deshalb können Sie auch schon vorab einen Vertragsentwurf verlangen. Bei alledem zeichnet der Notar nicht nur für einen guten Vertrag verantwortlich. Sondern er wickelt ihn auch bestens ab. Wenn Sie ein Grundstück kaufen zum Beispiel, indem er den Kaufvertrag ins Grundbuch eintragen lässt. Und die Gründung Ihrer Gesellschaft ins Handelsregister. Das spart Ihnen und den Registern eine Menge Arbeit. Zumal es gar nicht so einfach ist, einen richtigen Antrag zu stellen. Oder nachzuprüfen, ob alle Eintragungen auch richtig sind. All das ist übrigens in den Gebühren für die Beurkundung mit drin. Das kostet Sie also keinen Cent extra.
Vollstreckung
Recht haben. Recht bekommen. Recht durchsetzen.
Was kümmert es Ihren Gegner, dass das Recht auf Ihrer Seite ist? Nichts? Dann müssen Sie sich eben darum kümmern, dass Sie es trotzdem durchsetzen. Und zwar via Zwangsvollstreckung. Allerdings brauchen Sie dafür erst einmal einen Titel. So nennt man eine vollstreckbare Entscheidung unter Juristen. Dahinter steckt entweder ein Gerichtsurteil, ein Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde vom Notar. Ein Vergleich Ihrer Anwälte kann durch eine Erklärung vom Gericht oder dem Notar ebenfalls vollstreckbar werden. Auf den Titel folgt die Klausel. Auch wieder so ein juristisches Stück Papier, das Sie beim Gericht oder bei Ihrem Notar bekommen. Diese Klausel müssen Sie Ihrem Gegner aber erst zustellen, bevor es richtig losgehen kann. Also beispielsweise der Gerichtsvollzieher bewegliche Gegenstände Ihres Gegners konfisziert. Oder aber das Gehalt pfändet. Wenn Sie Angst haben, dass sich Ihr Gegner der Vollstreckung entziehen will, hilft Ihnen das Gesetz mit Eilmaßnahmen. Damit können Sie das Schlimmste erst mal verhindern. Etwa, dass Ihr Schuldner sein Vermögen im Ausland verschwinden lässt. Oder sonst vollendete Tatsachen schafft. Sie sehen, Sie sind keineswegs machtlos, wenn jemand Ihr gutes Recht einfach ignoriert.
Durchsetzen leicht gemacht: Die vollstreckbare Urkunde vom Notar – europaweit.
Wer Schulden hat, muss also dafür geradestehen. Dabei kann Ihnen der Schuldner eine Zwangsvollstreckung auch ohne Gerichtsbeschluss ermöglichen, indem er sich ihr schon von vorneherein unterwirft. Und eine entsprechende Erklärung beim Notar beurkundet. Das kann beispielsweise der Käufer eines Grundstücks schon im notariellen Vertrag tun, weil er ja nun verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung hilft Ihnen aber auch dann, wenn der Verkäufer eine Wohnung oder ein Haus räumen muss. Oder Mängel beseitigen.
Auch wenn ein Vertrag nicht beurkundet wird, kann sich der Schuldner für einzelne Verpflichtungen beim Notar der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Beispielsweise der gewerbliche Mieter bezüglich der Räumung des Objekts. Doch wie auch immer Ihr Fall gelagert ist, die jeweilige Verpflichtung muss auf jeden Fall genau bezeichnet sein. Darum kümmert sich übrigens Ihr Notar. Er informiert Sie auch darüber, welche Konsequenzen solch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung hat: Wenn Ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Sie als Gläubiger mit der notariellen Urkunde dann gleich in die Vollstreckung gehen. Das heißt, Sie brauchen Ihr Recht nicht erst vor Gericht einklagen. Und das bei Zahlungsansprüchen EU-weit. Denn die Urkunde des Notars wird in einem einfachen Verfahren auch zum „Europäischen Vollstreckungstitel“. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedeutet aber keineswegs, dass man demjenigen, der die Ansprüche stellt, völlig ausgeliefert ist. So können Sie sich durchaus wehren, wenn er die Vollstreckung betreibt, obwohl Sie beispielsweise längst bezahlt haben. Oder Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor Gericht sind dann die Rollen allerdings vertauscht: Jetzt müssen Sie sich als Schuldner mit einer Gegenklage gegen die Vollstreckung wehren. Was Sie sonst noch beachten müssen, weiß Ihr Notar.
Ausweg Ausweichmanöver?
Eigentlich müsste man meinen, wo’s keine Habe gibt, haben Sie auch keine Handhabe. Doch wenn ein Schuldner meint, er könne sich seinen Gläubigern entziehen, indem er sein Vermögen seinen Lieben überträgt, irrt er gewaltig. Denn deshalb gehört es denen noch lange nicht endgültig. Sagt das Gesetz. Als Gläubiger haben Sie nämlich das Recht, solche „Ausweichmanöver“ anzufechten. Vorausgesetzt, der Schuldner hat nichts. Und Sie haben einen Vollstreckungstitel. Zum Beispiel eine vollstreckbare Urkunde Ihres Notars. Dann müssen diejenigen, an die der Schuldner Vermögen verschoben hat, es den Gläubigern wieder herausgeben. Egal ob Bares, andere bewegliche Vermögenswerte oder Immobilien. Wenn der Schuldner Vermögen mit der Absicht übertragen hat, Ihnen als Gläubiger zu schaden, können Sie das zehn Jahre lang anfechten. Selbst wenn sich dem Schuldner keine böse Absicht nachweisen lässt, können Sie Schenkungen, egal an wen, für die letzten vier Jahre anfechten. Verträge mit Familienangehörigen oder Lebensgefährten immerhin noch für die letzten zwei Jahre, auch wenn es sich um keine Schenkungen handelt. Natürlich ist deshalb nicht jeder Vertrag innerhalb der Familie gleich anfechtbar. Zumal bei der Übertragung auf Angehörige viele Gründe eine Rolle spielen können. Deshalb kann der Notar eine Beurkundung auch nicht einfach ablehnen, weil ein Vertrag angefochten werden kann. Dieses Risiko überlässt das Gesetz Ihnen.
Wettlauf der Gläubiger? Nicht mit Ihnen.
Nichts geht mehr? Dann muss die Insolvenz beantragt werden. Also das so genannte Insolvenzverfahren. Wenn noch genügend Vermögen da ist, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der nun für den Schuldner handelt. Er stellt die Gläubiger gleichberechtigt zufrieden. Wer allerdings besonders gesichert war, wird vorgezogen. Zum Beispiel, wer sich rechtzeitig eine Grundschuld einräumen ließ. Per notarieller Urkunde. Mit welchen Sicherheiten Sie sonst noch Privilegien genießen, weiß Ihr Notar. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, ist Vorsorge für den Fall der Fälle also besonders wichtig. Natürlich kann Sie Ihr Notar nicht davor bewahren, dass Ihr Vertragspartner zahlungsunfähig wird. Aber zumindest kann er für diesen Fall Ihr Risiko minimieren. Beispielsweise indem er Sie als Käufer eines Grundstücks mit einer Vormerkung im Grundbuch sichert. Und verbindliche Erklärungen der übrigen Gläubiger einholt, dass diese das Grundstück freigeben. So bezahlen Sie erst dann, wenn der Erwerb Ihrer Immobilie gewährleistet ist. Und werden Eigentümer, auch wenn der Verkäufer später insolvent wird. Diese Sicherheit ist in jedem Fall ihr Geld wert.