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Familie

Nicht ohne unseren Notar.

Wenn aus Ich Wir werden soll, ist das schon ein Riesenschritt. Und es gibt viele Lebensmodelle. Aber funktionieren sie auch unter allen Umständen?

Probleme plant man nicht. Probleme tauchen plötzlich auf. Aus heiterem Himmel. Auch in den besten Familien. Aber wer sagt denn, dass Sie warten müssen, bis es zu spät ist? Schließlich können Sie schon im Vorfeld einiges regeln. Am besten tun Sie das mit Ihrem Notar. Weil Ihnen so mancher notarielle Rat den Gang zum Gericht ersparen kann. Immerhin schöpft Ihr Notar nicht nur aus der Erfahrung vieler Leben. Sondern er hat auch das notwendige Wissen für sinnvolle Regelungen.

Obendrein berät er Sie ganz unabhängig. Er ergreift also nicht Partei, sondern allenfalls Initiative. Und dass der Notar dabei an manches denkt, das Ihnen nicht im Traum einfallen würde, kann Ihnen nur helfen. Vor allem, wenn es um Ihre ganz persönlichen Angelegenheiten geht. Dieser Bereich will Ihnen ein paar Anregungen geben, wie Sie Ihr Privatleben auch rechtlich am besten gestalten können. Ob mit oder ohne Trauschein. Ob mit oder ohne Kinder. Adoption inbegriffen.

Ehe

Vernünftige Vereinbarungen kann man auch auf Wolke Sieben treffen.

Ziemlich unromantisch, schon vor der Hochzeit an Trennung zu denken? Vielleicht. Aber wenn Sie ein Auto kaufen, beziehen Sie doch auch einen Unfall in Ihre Überlegungen schon mit ein. Oder warum sonst würden Sie auf einen Airbag nicht verzichten? Eben. Wegen der Beruhigung. Trotzdem schön, wenn Sie ihn niemals brauchen. Genauso ist das mit dem Ehevertrag. Warum also nicht zum Notar gehen, informieren und Vorsorge treffen? Was übrigens nicht nur vor Ihrer Hochzeit möglich ist. Sondern auch später. Dann sind Sie, im Falle eines Falles, nicht einfach auf Schema F festgelegt. Ein Ehevertrag richtet sich nämlich nach Ihren individuellen Wünschen. Nach dem Gesetz muss er notariell beurkundet werden. Denn immerhin können seine Regelungen weit reichende Folgen haben. Aber damit sind Sie beim Notar gerade richtig. Weil er beide Partner gleichermaßen berät. Unparteiisch. Nach Ihrer ganz persönlichen Situation. Deshalb weiß Ihr Notar auch genau, was das Pro und Contra der jeweils gewünschten Vereinbarungen ist. Ungleichgewichte lassen Richter und Recht nicht ohne weiteres zu, wenn sich z. B. die Lebensverhältnisse ändern. Sie sehen: Ein Ehevertrag braucht Beratung.

Gesetzlich geregelt. Entsetzlich geregelt?

Ohne notariellen Ehevertrag läuft alles nach dem Gesetz: Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will heißen, Ihre beiden Vermögen sind getrennt und bleiben es auch. Damit muss kein Ehepartner etwa für die Schulden des anderen haften, nur weil er verheiratet ist. Erst wenn beide gemeinsam Schulden aufnehmen oder Bürgschaften übernehmen, müssen sie dafür auch gemeinsam haften. Genauso kann jeder Ehepartner über sein Vermögen frei verfügen. Ohne Zustimmung des anderen. Vorausgesetzt, er veräußert dabei nicht Hausrat oder einen erheblichen Teil seines Vermögens. So weit, so gut. Im Falle einer Scheidung wird dann verglichen: Und zwar das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute. Daran erkennt man, welcher der beiden während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Von dem Überschuss muss der „Reichere“ seinem Ehepartner die Hälfte auszahlen. Das heißt dann Zugewinnausgleich. Das Problem daran: Wenn zum Beispiel der erwirtschaftete Zugewinn im Geschäft eines Ehepartners gebunden ist, kann das für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Oder: Wenn einer von beiden Schulden in die Ehe mitbringt. Das kann ungerechte Folgen haben. Wie Sie das vermeiden können, ohne dass der andere Ehepartner gleich auf alles verzichten muss, sagt Ihnen Ihr Notar.

Gütertrennung? Gütergemeinschaft? Oder was dazwischen?

Freie Verfügung während der Ehe und kein Ausgleich bei einer Scheidung. Also fast so, als ob Sie nicht verheiratet wären: So wird bei der Gütertrennung das Vermögen geregelt. Das ist zum Beispiel dann eine Überlegung wert, wenn wohlhabende Partner heiraten. Aber auch dann, wenn Sie nicht zum ersten Mal den Bund fürs Leben schließen. Oder wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern groß ist. Nicht selten hat eine generelle Gütertrennung allerdings einschneidende Folgen. Etwa bei der Erbregelung.

Oder bei der Erbschaftsteuer. Deshalb sollten Sie Ihren Notar nach Alternativen fragen. Denn es gibt ja zum Beispiel die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. In ihr kann der gesetzliche Güterstand fast beliebig variiert werden. Etwa indem der Familienbesitz eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt. So können Sie Ihren individuellen Bedürfnissen wirklich gerecht werden. Die Gütergemeinschaft können Sie natürlich ebenfalls vereinbaren. Dann gehört alles Ihnen beiden gemeinsam. Auch das Vermögen, das schon bei der Hochzeit vorhanden ist. Und ohne besondere Vereinbarungen können Sie nur zusammen darüber verfügen. Weil Sie bei der Gütergemeinschaft auch gemeinsam haften. Übrigens nicht der einzige Grund, warum auch dieser Güterstand wohlüberlegt sein sollte.

Wie der Unterhalt, so auch die Versorgung?

Wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, darf Ansprüche anmelden. Auch wenn er geschieden ist. Sagt das Gesetz. Ob Alter, Krankheit oder Kindererziehung, der Ex-Partner ist mit seinem „Ja“ zum Unterhalt verpflichtet. Dabei richtet sich dessen Höhe zum einen nach dem Lebensstandard während der Ehe. Zum anderen aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Zahlenden. Ähnlich ist es mit der Rente. Der so genannte Versorgungsausgleich gilt übrigens für Renten- und Pensionsansprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Selbst wenn die Ehe noch so kurz war: Unterhaltspflicht und Versorgungsausgleich können Sie lebenslänglich zu spüren bekommen. Und das manchmal in einer Höhe, die man bei der Eheschließung noch nicht einmal absehen kann.

Natürlich können Sie auch diese gesetzliche Regelung ändern. Weniger, was den Unterhalt von der Trennung bis zum Scheidungsurteil angeht. Für die Zeit danach aber um so mehr. Wie weit, liegt ganz bei Ihnen. Sie könnten sogar gegenseitig verzichten. Das gilt für die Rente und in gewissen Grenzen auch für den Unterhalt. Die Konsequenzen daraus sind allerdings nur schwer überschaubar. Gut zu wissen, dass es jemanden gibt, der Sie ganz unparteiisch berät: Ihren Notar.

Kinder

Kinder, Kinder. Was für Ansprüche?!

Bis kleine Leute groß sind, müssen sich die Eltern darum kümmern, dass für alles gesorgt ist. Das betrifft weit mehr als ein schönes Zuhause oder eine gute Erziehung. Schließlich ist das Wohl des Kindes der Eltern wichtigste Pflicht. Für beide gemeinsam. Das fängt schon mit dem Namen an. Den bekommt das Kind von seinen Eltern. Nachname inbegriffen. Wenn die Eltern allerdings nicht den gleichen Namen haben, müssen sie sich nach der Geburt ihres Kindes schnell entscheiden. Sonst tut dies das Familiengericht. Zudem hält es auch seine Hand über besonders wichtige Entscheidungen: Etwa wenn es um Immobilien, Gesellschaftsverträge oder Kredite geht. Um nur einige Beispiele zu nennen. Da haben Sie als Eltern nämlich keineswegs freie Entscheidungsmacht. Das Gespräch mit Ihrem Notar kann hier übrigens manches klären. So auch, wenn es um das Vermögen Ihres Sprösslings geht. Denn selbstverständlich müssen Sie das als Eltern verwalten. Oder die Rechtsgeschäfte Ihres Nachwuchses abschließen und erfüllen. Und zwar in seinem Sinne. Bleibt noch zu sagen, dass die Rechte und Pflichten Ihrem Kind gegenüber immer bestehen bleiben. Bis zu seiner Volljährigkeit. Im Prinzip auch dann, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen.

Unterhalt – alles, nur kein Kinderkram.

Soviel steht fest: Solange ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat es unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ausbildung eingeschlossen. Dabei sind immer beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtet. Auch dann, wenn es nur bei einem Elternteil lebt. Etwa, weil die Eltern geschieden sind. Um dem Kind zumindest das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz Regelbeträge fest. Auch sonst gibt es für Kinder vieles zu regeln. Oft geht es dabei nicht ohne Notar. Etwa wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes, die Zahlungspflicht oder die Sorgeerklärung geht. Das ist besonders dann wichtig, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind. Die Sorge für das Kind können Sie als unverheiratete Eltern nämlich trotzdem gemeinsam übernehmen. Vorausgesetzt, Sie heiraten. Oder geben eine Sorgeerklärung vor dem Notar ab. Passiert das nicht, ist die Mutter alleine sorgeberechtigt. Nur das Familiengericht kann daran etwas ändern.

Die Mutter ist übrigens auch alleine für den Familiennamen zuständig. Solange nicht beide Elternteile die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernommen haben. Wenn sie das erst tun, wenn das Kind älter als sechs Jahre ist, hat es ein Mitspracherecht bei Namensänderungen. All das sind Themen, die Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen sollten. Zum Wohl Ihres Kindes.

Es gehört eine Menge dazu, ein Kind zu adoptieren. Fangen wir beim Papierkram an.

Wer heiratet, übernimmt nicht automatisch Rechte für ein Stiefkind. Das Gesetz erlaubt lediglich, dass alle Mitglieder der Stieffamilie den gleichen Namen tragen dürfen. Dafür müssen die Eheleute allerdings Erklärungen abgeben und notariell beglaubigen lassen. Wer bei den lieben Kleinen mehr Mitsprache haben will, muss das schon regeln. Per Notar und Adoption. Eine Adoption ist immer ein Riesenschritt. Ob für eine Stieffamilie oder eine Familie, die bisher kinderlos geblieben ist. Dabei bedeutet eine Adoption auch so manche Hürde. Das fängt damit an, dass der Annehmende zumeist mindestens 25 Jahre alt sein muss. Es sei denn, Sie adoptieren Ihr Stiefkind. Das geht schon mit 21 Jahren. Dann brauchen Sie noch Einwilligungen. Die des Adoptivkindes und seiner leiblichen Eltern.

Das letzte Wort hat aber das Vormundschaftsgericht. Denn nur das kann eine Adoption aussprechen. Und dafür muss es sich davon überzeugen, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Deshalb wird die Adoption auch in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit in der neuen Familie ausgesprochen. Und erst, nachdem das Familiengericht ein Gutachten eingeholt hat. Schließlich können das Jugendamt oder die Vermittlungsstelle beurteilen, ob Kind und Familie zueinander passen.

Glücklich vereint.

Sobald die Adoption dann durch ist, hat Ihr „neues“ Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihr leibliches. Egal ob es um Unterhalt oder Erbe geht. Genauso haben Sie auch hundertprozentig das Sorgerecht. Schließlich bekommt das Kind in der Regel Ihren Namen. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur „alten“ Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn Ihre Ehe später in die Brüche gehen sollte. Ein Grund, warum eine Adoption gut überlegt sein sollte. Große Unterschiede macht das Gesetz bei der Adoption eines Volljährigen. Die ist nämlich nicht so einfach möglich. Ist der Anzunehmende verheiratet, muss beispielsweise immer dessen Ehepartner zustimmen. Andererseits hat die Annahme eines Erwachsenen in der Regel nicht so weit reichende Wirkungen wie die eines Minderjährigen. So bleiben normalerweise die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen. Und die Verwandtschaft zu den „neuen Eltern“ kommt einfach noch dazu. Was Sie sonst noch beachten sollten, sagt Ihnen Ihr Notar. Ohnehin werden Sie bei einer Adoption auf kompetenten Rat und beweissichere Dokumente nicht verzichten wollen. Zumal der Adoptionsantrag und sämtliche Einwilligungen notariell beurkundet werden müssen.

Partnerschaft

Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?

Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf es auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen. Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Und ausführlich von Ihrem Notar. Nichts amtlich, aber alles amtlich geregelt.

Wenn die Liebe aufhört, fängt der Streit an. Wer dann an Trennung denkt, will alles, nur keinen Rechtsstreit am Hals haben. Damit die Dinge für den Fall der Fälle klar geregelt sind, sollten Sie sich also in einem Partnerschaftsvertrag absichern. Gemeinsames Vermögen birgt viele Tücken. Genau wie gemeinsame Schulden. Das gilt besonders für Immobilien. Schon deshalb sollten Sie gleich beim Kauf regeln, wer im Fall der Trennung welche Rechte hat. Und wer dann die Schulden weiter bezahlt. Bei beweglichen Sachen wie dem Hausrat wiederum kann ein Vermögensverzeichnis im Fall der Trennung die Auseinandersetzung erleichtern.

Doch selbst wenn Sie beim Kauf nichts geregelt haben, können Sie das in einem Partnerschaftsvertrag nachholen. Die nötigen Absicherungen im Grundbuch bekommen sie aber nur beim Notar. Mindestens genauso wichtig ist die finanzielle Absicherung. Nicht nur in punkto Unterhalt. Sondern auch, was die Altersvorsorge angeht. Wenn etwa nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat. Der andere aber dafür den Haushalt führt und die Kinder betreut. Da braucht es nicht nur Klarheit, wer wie viel Unterhalt zahlt. Und wie lange. Sondern vielleicht wollen Sie ja auch mit einer Lebensversicherung oder Rente abgesichert werden. All das kann ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Und was ist der Vorteil einer notariellen Urkunde? Nun: Aus den Vereinbarungen können Sie vollstrecken und so Ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen. Davon, dass Sie beide von unserer Beratung profitieren, einmal ganz abgesehen.

Sie sind ein Paar.

Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt. Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann mit einer Vollmacht Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Eine etwas andere Partnerschaft: Die „Lebenspartnerschaft“.

Gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ ebenfalls amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wie Eheleute leben Lebenspartner heute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch ein Ausgleich der Rentenansprüche findet bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt. Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln.

Trennung

Gestritten haben sie genug. Jetzt muss eine friedliche Lösung her.

Wenn nichts mehr geht, geht man auseinander. Und später dann womöglich vor Gericht. Denn wer seine Ehe scheiden oder seine Lebenspartnerschaft aufheben lassen will, muss das beim Familiengericht beantragen. Bis dort das endgültige Urteil gefällt wird, hat man womöglich schon lange, zermürbende Kämpfe hinter sich. Das bittere Ende: Zu der persönlichen Belastung kommt dann nicht selten auch die wirtschaftliche. Denn in der Regel ist ein Paar nach der Trennung schlechter gestellt als davor. Jetzt heißt es also: Schonzeit für Ihre Nerven. Deshalb ein Vorschlag zur Güte: Eine Trennungsvereinbarung. Wer sich nämlich schon vorher einig ist, hat’s hinterher leichter. Und dabei hilft Ihnen der Notar. Denn er regelt die wichtigsten Punkte einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Und die wichtigsten Streitfragen für die Zeit bis zum Gerichtsurteil. In Ihrer beider Sinne. Selbst dann, wenn Sie zunächst gar keinen Antrag beim Gericht stellen wollen. Sondern lediglich eine stabile Grundlage dafür brauchen, dass Sie von nun an getrennt leben. Sie werden sicher zustimmen: Eine Trennungsvereinbarung ist der beste Weg, um Zeit und Kosten zu sparen.

Auch wer sich nicht mehr liebt, kann sich einig sein.

Als Eheleute haben Sie es sich nicht leicht gemacht. Warum sollte es dann das Gericht tun? Es erlaubt die einverständliche Scheidung der Ehe nach einem Trennungsjahr nur, wenn Sie sich in einer Scheidungsvereinbarung über einige Punkte geeinigt haben: Als erstes müssen Sie natürlich beide in die Scheidung einwilligen. Dann ist noch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu klären. Dazu gehört, dass Sie das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern festlegen.

Über gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder müssen Sie sich ebenfalls einigen. Genau wie über die Benutzung der ehelichen Wohnung und die Verteilung des Hausrats. Der Vorteil der notariellen Urkunde? Gegenüber dem Vergleich vor Gericht kann sie die Kosten drastisch senken. Beim Notar bekommen Sie auch gleich das vollstreckbare Dokument. Zusätzlich können Sie mit Ihrem Notar noch erbrechtliche Fragen klären. Oder etwa die Aufteilung Ihres gemeinsamen Vermögens regeln. Eine Einigung über die Verteilung der Rentenansprüche, den so genannten Versorgungsausgleich, kann ebenfalls sinnvoll sein. Wenn Sie die Verhältnisse soweit geklärt haben, kann Ihre Scheidung verhältnismäßig friedlich über die Bühne gehen. Ist das nicht Motivation genug, zum Notar zu gehen?

Geteiltes Vermögen, geteilte Meinung?

Bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird gerechnet. Jedenfalls dann, wenn Sie keinen notariellen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag haben. Für den Vermögensausgleich müssen Sie erst einmal wissen, was jeder von Ihnen an Besitz mitgebracht hat. Damit sich überhaupt feststellen lässt, wer ihn vermehrt hat. Und um wie viel. Wer mehr gewonnen hat, muss an seinen Partner einen Ausgleich bezahlen. Und zwar die Hälfte des Überschusses. Das gilt auch bei geerbtem oder geschenktem Vermögen. Allerdings nur, soweit sich dessen Wert gesteigert hat. Alles in allem ist es nicht immer einfach herauszufinden, wem was zusteht. Wenn Sie sich allerdings per Trennungsvereinbarung über die Verteilung Ihres Vermögens einigen können, bleibt Ihnen einiges erspart. Besonders, wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie gemeinsam gekauft haben. Auch in Bezug auf Schulden sollten Sie sich einigen. Zumal die bei der Verteilung des Vermögens ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Sie sollten hier etwa vereinbaren, welcher Partner sie in Zukunft abbezahlen wird. Und darauf achten, dass die Bank den anderen auch tatsächlich von der Haftung befreit. Wie Sie das in einem Vertrag festhalten, erfahren Sie von Ihrem Notar.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte den Notar.

Scheidung ja, Erbe nein. So das Gesetz. Denn mit der Scheidung verlieren die Ehe- oder Lebenspartner ihr Recht auf Erbe und Pflichtteile. Unter bestimmten Voraussetzungen auch schon während der Trennung. Wenn Sie dieses Thema schon vorher regeln wollen, können Sie das beim Notar tun. Etwa mit einem gegenseitigen Verzicht. Oder einer Vereinbarung, die dafür sorgt, dass bestimmte Vermögenswerte bei einer Familie bleiben. Für ihre Rentenansprüche können Eheleute übrigens ebenfalls eine eigene Regelung treffen. Nach dem Gesetz werden sie nämlich ganz einfach geteilt. Wenn Sie allerdings eine Versorgungsvereinbarung treffen, während Ihr Scheidungsantrag schon läuft, muss das Gericht Ihre Vereinbarung zu den Rentenansprüchen bestätigen. Eines sollten Sie noch wissen: Der Notar muss immer die Interessen beider Partner im Auge behalten. Je offener und ausführlicher Sie Ihren Notar also informieren, desto besser kann er Sie beraten. Und trauen Sie sich ruhig, auch sehr Vertrauliches zu besprechen. Denn: Schweigen ist bei uns Pflicht.

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Nicht ohne unseren Notar.

Wenn aus Ich Wir werden soll, ist das schon ein Riesenschritt. Und es gibt viele Lebensmodelle. Aber funktionieren sie auch unter allen Umständen?

Probleme plant man nicht. Probleme tauchen plötzlich auf. Aus heiterem Himmel. Auch in den besten Familien. Aber wer sagt denn, dass Sie warten müssen, bis es zu spät ist? Schließlich können Sie schon im Vorfeld einiges regeln. Am besten tun Sie das mit Ihrem Notar. Weil Ihnen so mancher notarielle Rat den Gang zum Gericht ersparen kann. Immerhin schöpft Ihr Notar nicht nur aus der Erfahrung vieler Leben. Sondern er hat auch das notwendige Wissen für sinnvolle Regelungen.

Obendrein berät er Sie ganz unabhängig. Er ergreift also nicht Partei, sondern allenfalls Initiative. Und dass der Notar dabei an manches denkt, das Ihnen nicht im Traum einfallen würde, kann Ihnen nur helfen. Vor allem, wenn es um Ihre ganz persönlichen Angelegenheiten geht. Dieser Bereich will Ihnen ein paar Anregungen geben, wie Sie Ihr Privatleben auch rechtlich am besten gestalten können. Ob mit oder ohne Trauschein. Ob mit oder ohne Kinder. Adoption inbegriffen.

Ehe

Vernünftige Vereinbarungen kann man auch auf Wolke Sieben treffen.

Ziemlich unromantisch, schon vor der Hochzeit an Trennung zu denken? Vielleicht. Aber wenn Sie ein Auto kaufen, beziehen Sie doch auch einen Unfall in Ihre Überlegungen schon mit ein. Oder warum sonst würden Sie auf einen Airbag nicht verzichten? Eben. Wegen der Beruhigung. Trotzdem schön, wenn Sie ihn niemals brauchen. Genauso ist das mit dem Ehevertrag. Warum also nicht zum Notar gehen, informieren und Vorsorge treffen? Was übrigens nicht nur vor Ihrer Hochzeit möglich ist. Sondern auch später. Dann sind Sie, im Falle eines Falles, nicht einfach auf Schema F festgelegt. Ein Ehevertrag richtet sich nämlich nach Ihren individuellen Wünschen. Nach dem Gesetz muss er notariell beurkundet werden. Denn immerhin können seine Regelungen weit reichende Folgen haben. Aber damit sind Sie beim Notar gerade richtig. Weil er beide Partner gleichermaßen berät. Unparteiisch. Nach Ihrer ganz persönlichen Situation. Deshalb weiß Ihr Notar auch genau, was das Pro und Contra der jeweils gewünschten Vereinbarungen ist. Ungleichgewichte lassen Richter und Recht nicht ohne weiteres zu, wenn sich z. B. die Lebensverhältnisse ändern. Sie sehen: Ein Ehevertrag braucht Beratung.

Gesetzlich geregelt. Entsetzlich geregelt?

Ohne notariellen Ehevertrag läuft alles nach dem Gesetz: Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will heißen, Ihre beiden Vermögen sind getrennt und bleiben es auch. Damit muss kein Ehepartner etwa für die Schulden des anderen haften, nur weil er verheiratet ist. Erst wenn beide gemeinsam Schulden aufnehmen oder Bürgschaften übernehmen, müssen sie dafür auch gemeinsam haften. Genauso kann jeder Ehepartner über sein Vermögen frei verfügen. Ohne Zustimmung des anderen. Vorausgesetzt, er veräußert dabei nicht Hausrat oder einen erheblichen Teil seines Vermögens. So weit, so gut. Im Falle einer Scheidung wird dann verglichen: Und zwar das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute. Daran erkennt man, welcher der beiden während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Von dem Überschuss muss der „Reichere“ seinem Ehepartner die Hälfte auszahlen. Das heißt dann Zugewinnausgleich. Das Problem daran: Wenn zum Beispiel der erwirtschaftete Zugewinn im Geschäft eines Ehepartners gebunden ist, kann das für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Oder: Wenn einer von beiden Schulden in die Ehe mitbringt. Das kann ungerechte Folgen haben. Wie Sie das vermeiden können, ohne dass der andere Ehepartner gleich auf alles verzichten muss, sagt Ihnen Ihr Notar.

Gütertrennung? Gütergemeinschaft? Oder was dazwischen?

Freie Verfügung während der Ehe und kein Ausgleich bei einer Scheidung. Also fast so, als ob Sie nicht verheiratet wären: So wird bei der Gütertrennung das Vermögen geregelt. Das ist zum Beispiel dann eine Überlegung wert, wenn wohlhabende Partner heiraten. Aber auch dann, wenn Sie nicht zum ersten Mal den Bund fürs Leben schließen. Oder wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern groß ist. Nicht selten hat eine generelle Gütertrennung allerdings einschneidende Folgen. Etwa bei der Erbregelung.

Oder bei der Erbschaftsteuer. Deshalb sollten Sie Ihren Notar nach Alternativen fragen. Denn es gibt ja zum Beispiel die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. In ihr kann der gesetzliche Güterstand fast beliebig variiert werden. Etwa indem der Familienbesitz eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt. So können Sie Ihren individuellen Bedürfnissen wirklich gerecht werden. Die Gütergemeinschaft können Sie natürlich ebenfalls vereinbaren. Dann gehört alles Ihnen beiden gemeinsam. Auch das Vermögen, das schon bei der Hochzeit vorhanden ist. Und ohne besondere Vereinbarungen können Sie nur zusammen darüber verfügen. Weil Sie bei der Gütergemeinschaft auch gemeinsam haften. Übrigens nicht der einzige Grund, warum auch dieser Güterstand wohlüberlegt sein sollte.

Wie der Unterhalt, so auch die Versorgung?

Wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, darf Ansprüche anmelden. Auch wenn er geschieden ist. Sagt das Gesetz. Ob Alter, Krankheit oder Kindererziehung, der Ex-Partner ist mit seinem „Ja“ zum Unterhalt verpflichtet. Dabei richtet sich dessen Höhe zum einen nach dem Lebensstandard während der Ehe. Zum anderen aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Zahlenden. Ähnlich ist es mit der Rente. Der so genannte Versorgungsausgleich gilt übrigens für Renten- und Pensionsansprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Selbst wenn die Ehe noch so kurz war: Unterhaltspflicht und Versorgungsausgleich können Sie lebenslänglich zu spüren bekommen. Und das manchmal in einer Höhe, die man bei der Eheschließung noch nicht einmal absehen kann.

Natürlich können Sie auch diese gesetzliche Regelung ändern. Weniger, was den Unterhalt von der Trennung bis zum Scheidungsurteil angeht. Für die Zeit danach aber um so mehr. Wie weit, liegt ganz bei Ihnen. Sie könnten sogar gegenseitig verzichten. Das gilt für die Rente und in gewissen Grenzen auch für den Unterhalt. Die Konsequenzen daraus sind allerdings nur schwer überschaubar. Gut zu wissen, dass es jemanden gibt, der Sie ganz unparteiisch berät: Ihren Notar.

Kinder

Kinder, Kinder. Was für Ansprüche?!

Bis kleine Leute groß sind, müssen sich die Eltern darum kümmern, dass für alles gesorgt ist. Das betrifft weit mehr als ein schönes Zuhause oder eine gute Erziehung. Schließlich ist das Wohl des Kindes der Eltern wichtigste Pflicht. Für beide gemeinsam. Das fängt schon mit dem Namen an. Den bekommt das Kind von seinen Eltern. Nachname inbegriffen. Wenn die Eltern allerdings nicht den gleichen Namen haben, müssen sie sich nach der Geburt ihres Kindes schnell entscheiden. Sonst tut dies das Familiengericht. Zudem hält es auch seine Hand über besonders wichtige Entscheidungen: Etwa wenn es um Immobilien, Gesellschaftsverträge oder Kredite geht. Um nur einige Beispiele zu nennen. Da haben Sie als Eltern nämlich keineswegs freie Entscheidungsmacht. Das Gespräch mit Ihrem Notar kann hier übrigens manches klären. So auch, wenn es um das Vermögen Ihres Sprösslings geht. Denn selbstverständlich müssen Sie das als Eltern verwalten. Oder die Rechtsgeschäfte Ihres Nachwuchses abschließen und erfüllen. Und zwar in seinem Sinne. Bleibt noch zu sagen, dass die Rechte und Pflichten Ihrem Kind gegenüber immer bestehen bleiben. Bis zu seiner Volljährigkeit. Im Prinzip auch dann, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen.

Unterhalt – alles, nur kein Kinderkram.

Soviel steht fest: Solange ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat es unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ausbildung eingeschlossen. Dabei sind immer beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtet. Auch dann, wenn es nur bei einem Elternteil lebt. Etwa, weil die Eltern geschieden sind. Um dem Kind zumindest das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz Regelbeträge fest. Auch sonst gibt es für Kinder vieles zu regeln. Oft geht es dabei nicht ohne Notar. Etwa wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes, die Zahlungspflicht oder die Sorgeerklärung geht. Das ist besonders dann wichtig, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind. Die Sorge für das Kind können Sie als unverheiratete Eltern nämlich trotzdem gemeinsam übernehmen. Vorausgesetzt, Sie heiraten. Oder geben eine Sorgeerklärung vor dem Notar ab. Passiert das nicht, ist die Mutter alleine sorgeberechtigt. Nur das Familiengericht kann daran etwas ändern.

Die Mutter ist übrigens auch alleine für den Familiennamen zuständig. Solange nicht beide Elternteile die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernommen haben. Wenn sie das erst tun, wenn das Kind älter als sechs Jahre ist, hat es ein Mitspracherecht bei Namensänderungen. All das sind Themen, die Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen sollten. Zum Wohl Ihres Kindes.

Es gehört eine Menge dazu, ein Kind zu adoptieren. Fangen wir beim Papierkram an.

Wer heiratet, übernimmt nicht automatisch Rechte für ein Stiefkind. Das Gesetz erlaubt lediglich, dass alle Mitglieder der Stieffamilie den gleichen Namen tragen dürfen. Dafür müssen die Eheleute allerdings Erklärungen abgeben und notariell beglaubigen lassen. Wer bei den lieben Kleinen mehr Mitsprache haben will, muss das schon regeln. Per Notar und Adoption. Eine Adoption ist immer ein Riesenschritt. Ob für eine Stieffamilie oder eine Familie, die bisher kinderlos geblieben ist. Dabei bedeutet eine Adoption auch so manche Hürde. Das fängt damit an, dass der Annehmende zumeist mindestens 25 Jahre alt sein muss. Es sei denn, Sie adoptieren Ihr Stiefkind. Das geht schon mit 21 Jahren. Dann brauchen Sie noch Einwilligungen. Die des Adoptivkindes und seiner leiblichen Eltern.

Das letzte Wort hat aber das Vormundschaftsgericht. Denn nur das kann eine Adoption aussprechen. Und dafür muss es sich davon überzeugen, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Deshalb wird die Adoption auch in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit in der neuen Familie ausgesprochen. Und erst, nachdem das Familiengericht ein Gutachten eingeholt hat. Schließlich können das Jugendamt oder die Vermittlungsstelle beurteilen, ob Kind und Familie zueinander passen.

Glücklich vereint.

Sobald die Adoption dann durch ist, hat Ihr „neues“ Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihr leibliches. Egal ob es um Unterhalt oder Erbe geht. Genauso haben Sie auch hundertprozentig das Sorgerecht. Schließlich bekommt das Kind in der Regel Ihren Namen. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur „alten“ Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn Ihre Ehe später in die Brüche gehen sollte. Ein Grund, warum eine Adoption gut überlegt sein sollte. Große Unterschiede macht das Gesetz bei der Adoption eines Volljährigen. Die ist nämlich nicht so einfach möglich. Ist der Anzunehmende verheiratet, muss beispielsweise immer dessen Ehepartner zustimmen. Andererseits hat die Annahme eines Erwachsenen in der Regel nicht so weit reichende Wirkungen wie die eines Minderjährigen. So bleiben normalerweise die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen. Und die Verwandtschaft zu den „neuen Eltern“ kommt einfach noch dazu. Was Sie sonst noch beachten sollten, sagt Ihnen Ihr Notar. Ohnehin werden Sie bei einer Adoption auf kompetenten Rat und beweissichere Dokumente nicht verzichten wollen. Zumal der Adoptionsantrag und sämtliche Einwilligungen notariell beurkundet werden müssen.

Partnerschaft

Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?

Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf es auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen. Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Und ausführlich von Ihrem Notar. Nichts amtlich, aber alles amtlich geregelt.

Wenn die Liebe aufhört, fängt der Streit an. Wer dann an Trennung denkt, will alles, nur keinen Rechtsstreit am Hals haben. Damit die Dinge für den Fall der Fälle klar geregelt sind, sollten Sie sich also in einem Partnerschaftsvertrag absichern. Gemeinsames Vermögen birgt viele Tücken. Genau wie gemeinsame Schulden. Das gilt besonders für Immobilien. Schon deshalb sollten Sie gleich beim Kauf regeln, wer im Fall der Trennung welche Rechte hat. Und wer dann die Schulden weiter bezahlt. Bei beweglichen Sachen wie dem Hausrat wiederum kann ein Vermögensverzeichnis im Fall der Trennung die Auseinandersetzung erleichtern.

Doch selbst wenn Sie beim Kauf nichts geregelt haben, können Sie das in einem Partnerschaftsvertrag nachholen. Die nötigen Absicherungen im Grundbuch bekommen sie aber nur beim Notar. Mindestens genauso wichtig ist die finanzielle Absicherung. Nicht nur in punkto Unterhalt. Sondern auch, was die Altersvorsorge angeht. Wenn etwa nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat. Der andere aber dafür den Haushalt führt und die Kinder betreut. Da braucht es nicht nur Klarheit, wer wie viel Unterhalt zahlt. Und wie lange. Sondern vielleicht wollen Sie ja auch mit einer Lebensversicherung oder Rente abgesichert werden. All das kann ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Und was ist der Vorteil einer notariellen Urkunde? Nun: Aus den Vereinbarungen können Sie vollstrecken und so Ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen. Davon, dass Sie beide von unserer Beratung profitieren, einmal ganz abgesehen.

Sie sind ein Paar.

Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt. Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann mit einer Vollmacht Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Eine etwas andere Partnerschaft: Die „Lebenspartnerschaft“.

Gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ ebenfalls amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wie Eheleute leben Lebenspartner heute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch ein Ausgleich der Rentenansprüche findet bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt. Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln.

Trennung

Gestritten haben sie genug. Jetzt muss eine friedliche Lösung her.

Wenn nichts mehr geht, geht man auseinander. Und später dann womöglich vor Gericht. Denn wer seine Ehe scheiden oder seine Lebenspartnerschaft aufheben lassen will, muss das beim Familiengericht beantragen. Bis dort das endgültige Urteil gefällt wird, hat man womöglich schon lange, zermürbende Kämpfe hinter sich. Das bittere Ende: Zu der persönlichen Belastung kommt dann nicht selten auch die wirtschaftliche. Denn in der Regel ist ein Paar nach der Trennung schlechter gestellt als davor. Jetzt heißt es also: Schonzeit für Ihre Nerven. Deshalb ein Vorschlag zur Güte: Eine Trennungsvereinbarung. Wer sich nämlich schon vorher einig ist, hat’s hinterher leichter. Und dabei hilft Ihnen der Notar. Denn er regelt die wichtigsten Punkte einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Und die wichtigsten Streitfragen für die Zeit bis zum Gerichtsurteil. In Ihrer beider Sinne. Selbst dann, wenn Sie zunächst gar keinen Antrag beim Gericht stellen wollen. Sondern lediglich eine stabile Grundlage dafür brauchen, dass Sie von nun an getrennt leben. Sie werden sicher zustimmen: Eine Trennungsvereinbarung ist der beste Weg, um Zeit und Kosten zu sparen.

Auch wer sich nicht mehr liebt, kann sich einig sein.

Als Eheleute haben Sie es sich nicht leicht gemacht. Warum sollte es dann das Gericht tun? Es erlaubt die einverständliche Scheidung der Ehe nach einem Trennungsjahr nur, wenn Sie sich in einer Scheidungsvereinbarung über einige Punkte geeinigt haben: Als erstes müssen Sie natürlich beide in die Scheidung einwilligen. Dann ist noch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu klären. Dazu gehört, dass Sie das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern festlegen.

Über gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder müssen Sie sich ebenfalls einigen. Genau wie über die Benutzung der ehelichen Wohnung und die Verteilung des Hausrats. Der Vorteil der notariellen Urkunde? Gegenüber dem Vergleich vor Gericht kann sie die Kosten drastisch senken. Beim Notar bekommen Sie auch gleich das vollstreckbare Dokument. Zusätzlich können Sie mit Ihrem Notar noch erbrechtliche Fragen klären. Oder etwa die Aufteilung Ihres gemeinsamen Vermögens regeln. Eine Einigung über die Verteilung der Rentenansprüche, den so genannten Versorgungsausgleich, kann ebenfalls sinnvoll sein. Wenn Sie die Verhältnisse soweit geklärt haben, kann Ihre Scheidung verhältnismäßig friedlich über die Bühne gehen. Ist das nicht Motivation genug, zum Notar zu gehen?

Geteiltes Vermögen, geteilte Meinung?

Bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird gerechnet. Jedenfalls dann, wenn Sie keinen notariellen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag haben. Für den Vermögensausgleich müssen Sie erst einmal wissen, was jeder von Ihnen an Besitz mitgebracht hat. Damit sich überhaupt feststellen lässt, wer ihn vermehrt hat. Und um wie viel. Wer mehr gewonnen hat, muss an seinen Partner einen Ausgleich bezahlen. Und zwar die Hälfte des Überschusses. Das gilt auch bei geerbtem oder geschenktem Vermögen. Allerdings nur, soweit sich dessen Wert gesteigert hat. Alles in allem ist es nicht immer einfach herauszufinden, wem was zusteht. Wenn Sie sich allerdings per Trennungsvereinbarung über die Verteilung Ihres Vermögens einigen können, bleibt Ihnen einiges erspart. Besonders, wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie gemeinsam gekauft haben. Auch in Bezug auf Schulden sollten Sie sich einigen. Zumal die bei der Verteilung des Vermögens ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Sie sollten hier etwa vereinbaren, welcher Partner sie in Zukunft abbezahlen wird. Und darauf achten, dass die Bank den anderen auch tatsächlich von der Haftung befreit. Wie Sie das in einem Vertrag festhalten, erfahren Sie von Ihrem Notar.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte den Notar.

Scheidung ja, Erbe nein. So das Gesetz. Denn mit der Scheidung verlieren die Ehe- oder Lebenspartner ihr Recht auf Erbe und Pflichtteile. Unter bestimmten Voraussetzungen auch schon während der Trennung. Wenn Sie dieses Thema schon vorher regeln wollen, können Sie das beim Notar tun. Etwa mit einem gegenseitigen Verzicht. Oder einer Vereinbarung, die dafür sorgt, dass bestimmte Vermögenswerte bei einer Familie bleiben. Für ihre Rentenansprüche können Eheleute übrigens ebenfalls eine eigene Regelung treffen. Nach dem Gesetz werden sie nämlich ganz einfach geteilt. Wenn Sie allerdings eine Versorgungsvereinbarung treffen, während Ihr Scheidungsantrag schon läuft, muss das Gericht Ihre Vereinbarung zu den Rentenansprüchen bestätigen. Eines sollten Sie noch wissen: Der Notar muss immer die Interessen beider Partner im Auge behalten. Je offener und ausführlicher Sie Ihren Notar also informieren, desto besser kann er Sie beraten. Und trauen Sie sich ruhig, auch sehr Vertrauliches zu besprechen. Denn: Schweigen ist bei uns Pflicht.