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Unternehmen

Kein Unternehmen ohne gute Köpfe.

Wer heute im Geschäftsleben mithalten will, braucht nicht nur eine gute Idee und Kapital. Sondern auch einen langen Atem und kluge Köpfe. Sonst ist er ganz schnell raus aus dem Geschäft. Willkommen in den Zeiten der schnellen Entscheidungen. In denen – zack zack! – schon wieder ein Unternehmen gegründet ist. Doch so einfach, wie es klingt, ist das Geschäftsleben nicht. Unternehmer wird man nämlich nun mal nicht so mir nichts, dir nichts.

Denn allein schon die Wahl der richtigen Unternehmensform verlangt Weitsicht. Schließlich können Sie damit nicht nur die Steuern steuern. Oder festlegen, wer am Ende des Tages haftet. Sondern Sie definieren damit auch die Arbeitsteilung der Gesellschafter: Angefangen etwa bei dem „Kopf“, der die Geschäftsidee hatte, über den „Verkäufer“, der die Aufträge hereinholt. Bis hin zum „Buchhalter“, der die Zahlen in Ordnung hält. Nicht zu vergessen den Kapitalgeber, der alles erst möglich macht. Und sicher auch am Erfolg beteiligt sein will.

Bei so unterschiedlichen Talenten prallen in der Regel genauso unterschiedliche Interessen aufeinander. Was man nicht erst spürt, wenn einer ausscheiden möchte. Gut, wenn Sie sich da rechtzeitig bei Ihrem Notar über die verschiedenen Gesellschaftsformen informiert haben. An was Sie als Unternehmer noch alles denken müssen, darüber informieren Sie die nächsten Seiten.


Unternehmensgründung Online-Formulare

Anteilskauf Online-Formulare

Handelsregister Online-Formulare

GbR-Register Online-Formulare

Vereinsregister Online-Formulare

Formen

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von grundlegender Bedeutung. In Betracht kommen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft.

Entscheidend für die Rechtsformwahl sind organisatorische, haftungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Kriterien. Maßgeblich für die Entscheidung sollte sein: Welche Leistungen sollen die Gesellschafter bei der Gründung und danach erbringen, wer soll nach außen handeln können, wie sollen die Gesellschafter haften, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen? Die Beschränkung der eigenen Haftung lässt sich z.B. am wirksamsten in der Form einer Kapitalgesellschaft erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften verbunden. Bei der Rechtsformwahl sollten aber nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Erst wenn Streit auftritt, ganz besonders auch im Erbfall, werden Auswirkungen erkannt, die sich bei rechtzeitiger Beratung vermeiden ließen. Der Notar klärt über die einzelnen Rechtsformen auf, berücksichtigt insbesondere auch erb- und familienrechtliche Fragen und entwirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er eine optimale Beratung.

Der eingetragene Kaufmann.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen. Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.

oHG, KG und GbR

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und nur z.T. beschränkbar. Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf sie finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht erarbeitet der Notar für Sie kostengünstig einen auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Handelsgesellschaften (oHG und KG) müssen über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.

UG (haftungsbeschränkt), GmbH und AG

Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 € (je Gesellschafter), das einer GmbH mindestens 25.000 €, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 €. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können: die Bargründung und die Sachgründung (letztere nicht möglich bei der UG (haftungsbeschränkt). Die Gründung muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der Notar entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

Regeln

Erst die Regeln, dann das Geschäftsleben.

Mal angenommen, Ihr Unternehmen überschreitet eine gewisse Größe, aber Sie sind kein Freiberufler. Dann sind Sie von da an Kaufmann. Ob Sie wollen oder nicht. Und alle Handelsgesellschaften werden spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister wie Kaufleute behandelt. Vor allem die OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und Genossenschaft.

Dabei ist Kaufmann sein etwas Besonderes. Will heißen: Sie haben bestimmte Möglichkeiten, aber auch bestimmte Pflichten. Fangen wir mit dem guten Namen Ihres Unternehmens an. So dürfen Sie sich nur als Kaufmann Firma nennen. Die kann Ihren eigenen Namen führen oder einen, der beschreibt, was Ihr Unternehmen anbietet. Eine Phantasiebezeichnung geht natürlich ebenfalls. Nur irreführen darf Ihr Firmenname nicht. Immerhin ist er gesetzlich geschützt. Er kann ja auch eine Menge wert sein. Schließlich stecken hinter dem Firmennamen Know-how, Kundenbeziehungen und die organisatorische Leistung.

Kommen wir nun zu den Pflichten: Für jeden Kaufmann ist Buchführung Pflicht. Und zwar nach dem Handelsgesetzbuch. Als Kaufmann müssen Sie sogar bilanzieren und einen Jahresabschluss machen. Den Sie unter Umständen von einem Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen und beim Handelsregister einreichen müssen. Zudem gelten für Sie als Kaufmann im Geschäftsleben strengere Maßstäbe: Zum Beispiel sind Bürgschaften und Schuldanerkenntnisse selbst dann wirksam, wenn sie nur mündlich gegeben wurden. Schweigen kann für Sie auch als Zustimmung gelten. Und wenn Sie etwas kaufen, müssen Sie die Ware schleunigst untersuchen, damit Sie Ihre Gewährleistungsrechte nicht verlieren. Worauf Sie sich als Kaufmann noch alles gefasst machen müssen, weiß Ihr Notar genau.

Ohne Transparenz geht gar nichts.

Handeln gehört ins Register. Ob Sie Einzelkaufmann sind oder als Gesellschaft firmieren. Also als OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder wie auch immer. Dabei gibt es für Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften gesonderte Register. Warum Sie zur Eintragung verpflichtet sind? Nun: Erstens soll sich jeder überzeugen können, dass Ihr Unternehmen tatsächlich existiert. Und zweitens müssen Sie auch bestimmen, wer für es unterzeichnen darf. Denn was im Handelsregister steht, ist verbindlich. Änderungen müssen daher meistens ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden. Zum Beispiel wenn sich die Firma oder ihr Sitz ändert. Aber auch wenn jemand anderes für die Firma unterzeichnen darf. Wenn Sie also zum Beispiel Prokura erteilen oder widerrufen. Bei OHG und KG gehört auch ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen. Genau wie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei den Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Egal wie viele das sind.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, und die stille Gesellschaft werden dagegen nicht ins Handelsregister eingetragen. Aber zum Glück sagt Ihnen Ihr Notar, wann Sie eine Eintragung brauchen. Und nicht nur das – er entwirft und überwacht auch alle notwendigen Anmeldungen. Ohnehin geht die Anmeldung beim Register nicht ohne Notar. Womit Ihnen und den Registergerichten übrigens eine Menge Arbeit erspart bleibt.

Bestform für best performance.

Wer die Wahl hat, hat die Qual. Denn Rechtsformen gibt es viele für Ihr Unternehmen. Ob Sie allein sind oder zu mehreren. Ganz zu schweigen von den vielen Klauseln, die in einem Gesellschaftsvertrag nötig sein können. Fangen wir also ganz langsam an: Gesellschaften gibt es als Personen- oder als Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften etwa sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft für Freiberufler sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) für Gewerbetreibende. In jeder steckt immer das „Herzblut“ der Gesellschafter, die sich meist persönlich für die Geschäfte einsetzen, aber auch mit ihrem persönlichen Hab und Gut für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen. Nur bei der KG gibt es Gesellschafter, die ihre Haftung begrenzen können: Die Kommanditisten.

Die Kapitalgesellschaft wiederum ist anders angelegt.

Ob als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt),  Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder als eingetragene Genossenschaft (eG). Wichtig zu wissen: Für die Schulden einer Kapitalgesellschaft haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Zumindest nicht, solange Sie sich an die Spielregeln halten. Außerdem können Sie einen Gesellschaftsfremden als Manager einstellen. Dafür haben Sie bei der Kapitalgesellschaft mehr Pflichten bei der Buchführung. Wenn Sie die Vorteile der Personen- und der Kapitalgesellschaft kombinieren möchten, wird Sie die GmbH & Co. KG interessieren. Denn hier haftet lediglich die GmbH unbeschränkt. Als Einzelkämpfer können Sie übrigens zwischen dem Einzelkaufmann oder einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und GmbH & Co. KG wählen. Was noch hinter den einzelnen Gesellschaftsformen steckt, ob es sinnvolle Alternativen nach ausländischem Recht geben kann und welche nun die beste für Sie ist, darüber können Sie sich von Ihrem Notar genau informieren lassen.

Auch eine Gesellschaft braucht ihren Vertrag nach Maß.

Nun kennen Sie die Regeln. Fehlt nur noch ein guter Gesellschaftsvertrag. Maßgeschneidert nach Ihren Vorstellungen. Schließlich entsprechen die gesetzlichen Regelungen nur selten den individuellen Bedürfnissen frisch gebackener Unternehmer. Dabei gehört eine so komplexe Materie in die Hand eines Fachmanns. Zum Beispiel in die Ihres Notars. Zumal er Erfahrung im Gesellschaftsrecht hat. Und er schon von Gesetzes wegen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen wird. Die Einschaltung Ihres Notars empfiehlt sich auch dann, wenn eine Beurkundung gar nicht vorgeschrieben ist. Wie zum Beispiel bei den Personengesellschaften. Einfach weil die notarielle Urkunde Sicherheit gibt. Wo Immobilien eingebracht werden, ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ohnehin ein Muss. Für die OHG und KG muss die Anmeldung beim Handelsregister ebenfalls über Ihren Notar laufen.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG verlangt schon das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkundet wird. Und dass Sie das Kapital festlegen. Also mindestens 1 € (pro Gesellschafter) bei der UG (haftungsbeschränkt), 25.000 € bei der GmbH und mindestens 50.000 € bei der AG. Normalerweise in bar. Sachleistungen sind aber genauso möglich (jedoch nicht bei der UG). Vorausgesetzt, Sie und das Registergericht sind von deren Wert überzeugt. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand und Aufsichtsrat fungieren soll, muss ebenfalls beim Handelsregister gemeldet werden. Hier kann Ihnen Ihr Notar übrigens auch helfen, wenn es um deren Anstellungsverträge geht. Seine Einschaltung rechnet sich allemal.

Wachstum

Fusionieren oder splitten? Hauptsache richtig.

Gemeinsam größer werden. Das geht. Und zwar durch eine Verschmelzung. Also indem aus zwei Unternehmen eines wird. Dabei hört ein Unternehmen auf zu existieren und überträgt sein Vermögen komplett auf die andere Firma. Aus den Gesellschaftern der beiden Unternehmen wiederum wird eine große Familie.

Umgekehrt geht das natürlich ebenfalls: Dann wird aus eins einfach zwei. Bei solch einer Spaltung verselbständigt sich ein Unternehmensteil als eigene Firma, zum Beispiel damit es das Management am Markt leichter hat. Die wichtigsten Eckdaten regelt jeweils der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag. Der muss notariell beurkundet werden. Als Gesellschafter haben Sie dabei selbstverständlich mehr als nur ein Wörtchen mitzureden. Schließlich legen Sie Wert darauf, dass Sie nachher nicht schlechter dastehen als vorher. Deshalb muss Sie die Unternehmensleitung ausführlich informieren. Und wenn es einen Betriebsrat gibt, muss auch ihm der Vertrag vorgelegt werden.

Keine Sorge, eine Umwandlung heißt nicht gleich Verlust für die Gesellschafter. Sie wird nämlich durch Prüfer, den Notar und das Registergericht kontrolliert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Minderheitsgesellschafter sogar austreten. Und eine Abfindung verlangen. Auch das wird notfalls gerichtlich überprüft. Es gibt auch Fälle, da passt die bisherige Rechtsform einfach nicht mehr. Weil es der Markt verlangt oder aber die Steuer. Dann ist für das Unternehmen ein Formwechsel angesagt. Der läuft übrigens ähnlich wie die Verschmelzung und Spaltung. Ob Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel – alles muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Aber auch darum kümmert sich Ihr Notar.

Von Müttern, Töchtern und Schwestern.

Ganz normal für einen Unternehmer: Sie haben nicht nur eine Idee. Deshalb gründen Sie noch ein Unternehmen. Und noch eins und noch eins … Das nennt sich dann Schwesterunternehmen. Oder Sie lassen eine Ihrer Gesellschaften eine andere kaufen oder gründen. Und schon haben Sie das schönste Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen diesen Unternehmen. Handelt es sich bei Ihrer Unternehmensfamilie um Kapitalgesellschaften, kann es unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein, die einzelnen Firmen in einem festen Verbund zusammenzuhalten. Das nennt man dann „steuerliche Organschaft“. Oft ist dazu ein spezieller Vertrag zwischen den Unternehmen nötig, der die Abführung des Gewinns festlegt. Aber damit er wirksam ist, müssen ihm die Gesellschafter beider Gesellschaften zustimmen. Ihr Notar protokolliert hier nicht nur die Zustimmungsbeschlüsse, sondern er kann auch den Vertrag selbst entwerfen. Und er sorgt außerdem dafür, dass er ins Handelsregister eingetragen wird.

Konzerne gibt es aber auch ohne Verträge. Denn wenn der Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes ein gewisses Maß übersteigt, entsteht automatisch ein Konzern. Für den gibt es noch mal andere Spielregeln. Ganz wichtig ist hier, die Lebensfähigkeit der verschiedenen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Zum Beispiel durch nachteilige Weisungen. Letzteres kann nämlich mit der persönlichen Haftung des beherrschenden Gesellschafters enden. Bei so viel Bedarf an Ordnung ist guter Rat gefragt. Ihr Notar hilft Ihnen, Ihren Konzern sauber zu strukturieren.

Börse? Nichts wie hin?

Immer mehr „Kleine“ tun es: Sie holen sich ihr Eigenkapital nicht von der Bank, sondern vom Anleger an der Börse. Den Einstieg in die AG erleichtert die „Kleine AG“. Die ist zwar gerade noch nicht börsennotiert. Aber als mittelständisches Unternehmen kann man schon mal die Formalien üben. Wer noch OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH ist und an die Börse will, muss erst einmal eine AG werden. Mit dem Formwechsel beim Notar ist das kein Problem.

Nicht selten müssen Sie noch eine Kapitalerhöhung durchführen. Damit für die Emission neue Aktien geschaffen werden. Auch das passiert mit einer Urkunde beim Notar. Er berät Sie auch, wenn Sie die Satzung vor dem Börsengang „öffentlichkeitstauglich“ machen wollen. Spätestens bei Ihrer ersten Hauptversammlung sind Sie dankbar, dass das Gesetz für Sie einen Notar verlangt. Er protokolliert nämlich nicht nur, sondern coacht Sie auch. Wenn Sie es möchten. Immerhin will ein Börsengang gut geplant und vorbereitet sein. Nicht zuletzt hat auch die Börse als Treffpunkt von Angebot und Nachfrage einen guten Ruf zu verlieren. Deshalb muss ein Unternehmen strenge Voraussetzungen erfüllen, um in einem bestimmten Marktsegment, wie etwa dem General Standard, zugelassen zu werden. Hier die wichtigsten: Die Altaktionäre müssen ihre Aktien nach dem Börsengang noch eine bestimmte Zeit behalten. Zudem müssen die neuesten Zahlen regelmäßig veröffentlicht werden. Und es müssen genügend Aktien in den freien Handel kommen. Außerdem kann man den Handel an der Börse nicht einfach wieder einstellen.

Harte Anforderungen die tatkräftige Unterstützung brauchen: Von den Investment- und Emissionsbanken, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und natürlich von Ihrem Notar. Sie alle bereiten Ihr Unternehmen bestens auf den Tag X vor.

Ohne Geld kein Wachstum.

Größer werden, gut und schön. Aber dafür brauchen Sie genügend finanzielle Mittel. Doch ohne Eigenkapital werden Sie kaum Fremdkapital bekommen. Schließlich möchte ein Kapitalgeber sicher sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen überzeugt sind. Wer seine Eigenkapitalbasis verbreitern will, muss also die Gesellschafter zur Kasse bitten. Oder neue Gesellschafter gewinnen. Wenn die Gesellschafter nicht schon im Vertrag verpflichtet sind, Geld nachzuschießen, müssen Sie Freiwillige suchen. Entweder aus den eigenen Reihen. Oder aus anderen. Das nennt man Kapitalerhöhung. Dazu muss allerdings der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Übrigens müssen Sie die Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG immer beim Notar beurkunden lassen. Seine Beratung ist auch schon deshalb wichtig, weil es dabei einiges zu beachten und zu regeln gibt: Wie etwa die Frage, wer die neuen Anteile übernehmen darf und wie eingezahlt werden soll. Zudem sorgt Ihr Notar auch dafür, dass alles reibungslos funktioniert. Bis zur Eintragung ins Handelsregister.

Bei einer AG können die Gesellschafter das Management auch schon vorsorglich ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen das Kapital zu erhöhen. Und womöglich sogar neue Aktionäre zu suchen. Für den Fall, dass einmal schnell reagiert werden muss und keine Zeit mehr für eine Gesellschafterversammlung ist. Der Geldgeber muss aber nicht unbedingt gleich als Gesellschafter aufgenommen werden. Er kann auch „still“ beteiligt werden. Oder nur mit einem so genannten Genussrecht. Außerdem kann er auch ein Darlehen geben, das er in eine Beteiligung umtauschen kann. Wie das alles genau geht, weiß Ihr Notar. Bei Personen- genauso wie bei Kapitalgesellschaften.

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Unternehmen

Kein Unternehmen ohne gute Köpfe.

Wer heute im Geschäftsleben mithalten will, braucht nicht nur eine gute Idee und Kapital. Sondern auch einen langen Atem und kluge Köpfe. Sonst ist er ganz schnell raus aus dem Geschäft. Willkommen in den Zeiten der schnellen Entscheidungen. In denen – zack zack! – schon wieder ein Unternehmen gegründet ist. Doch so einfach, wie es klingt, ist das Geschäftsleben nicht. Unternehmer wird man nämlich nun mal nicht so mir nichts, dir nichts.

Denn allein schon die Wahl der richtigen Unternehmensform verlangt Weitsicht. Schließlich können Sie damit nicht nur die Steuern steuern. Oder festlegen, wer am Ende des Tages haftet. Sondern Sie definieren damit auch die Arbeitsteilung der Gesellschafter: Angefangen etwa bei dem „Kopf“, der die Geschäftsidee hatte, über den „Verkäufer“, der die Aufträge hereinholt. Bis hin zum „Buchhalter“, der die Zahlen in Ordnung hält. Nicht zu vergessen den Kapitalgeber, der alles erst möglich macht. Und sicher auch am Erfolg beteiligt sein will.

Bei so unterschiedlichen Talenten prallen in der Regel genauso unterschiedliche Interessen aufeinander. Was man nicht erst spürt, wenn einer ausscheiden möchte. Gut, wenn Sie sich da rechtzeitig bei Ihrem Notar über die verschiedenen Gesellschaftsformen informiert haben. An was Sie als Unternehmer noch alles denken müssen, darüber informieren Sie die nächsten Seiten.


Unternehmensgründung Online-Formulare

Anteilskauf Online-Formulare

Handelsregister Online-Formulare

GbR-Register Online-Formulare

Vereinsregister Online-Formulare

Formen

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von grundlegender Bedeutung. In Betracht kommen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft.

Entscheidend für die Rechtsformwahl sind organisatorische, haftungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Kriterien. Maßgeblich für die Entscheidung sollte sein: Welche Leistungen sollen die Gesellschafter bei der Gründung und danach erbringen, wer soll nach außen handeln können, wie sollen die Gesellschafter haften, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen? Die Beschränkung der eigenen Haftung lässt sich z.B. am wirksamsten in der Form einer Kapitalgesellschaft erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften verbunden. Bei der Rechtsformwahl sollten aber nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Erst wenn Streit auftritt, ganz besonders auch im Erbfall, werden Auswirkungen erkannt, die sich bei rechtzeitiger Beratung vermeiden ließen. Der Notar klärt über die einzelnen Rechtsformen auf, berücksichtigt insbesondere auch erb- und familienrechtliche Fragen und entwirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er eine optimale Beratung.

Der eingetragene Kaufmann.

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen. Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.

oHG, KG und GbR

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und nur z.T. beschränkbar. Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf sie finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht erarbeitet der Notar für Sie kostengünstig einen auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Handelsgesellschaften (oHG und KG) müssen über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.

UG (haftungsbeschränkt), GmbH und AG

Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 € (je Gesellschafter), das einer GmbH mindestens 25.000 €, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 €. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften. Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können: die Bargründung und die Sachgründung (letztere nicht möglich bei der UG (haftungsbeschränkt). Die Gründung muss notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der Notar entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

Regeln

Erst die Regeln, dann das Geschäftsleben.

Mal angenommen, Ihr Unternehmen überschreitet eine gewisse Größe, aber Sie sind kein Freiberufler. Dann sind Sie von da an Kaufmann. Ob Sie wollen oder nicht. Und alle Handelsgesellschaften werden spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister wie Kaufleute behandelt. Vor allem die OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und Genossenschaft.

Dabei ist Kaufmann sein etwas Besonderes. Will heißen: Sie haben bestimmte Möglichkeiten, aber auch bestimmte Pflichten. Fangen wir mit dem guten Namen Ihres Unternehmens an. So dürfen Sie sich nur als Kaufmann Firma nennen. Die kann Ihren eigenen Namen führen oder einen, der beschreibt, was Ihr Unternehmen anbietet. Eine Phantasiebezeichnung geht natürlich ebenfalls. Nur irreführen darf Ihr Firmenname nicht. Immerhin ist er gesetzlich geschützt. Er kann ja auch eine Menge wert sein. Schließlich stecken hinter dem Firmennamen Know-how, Kundenbeziehungen und die organisatorische Leistung.

Kommen wir nun zu den Pflichten: Für jeden Kaufmann ist Buchführung Pflicht. Und zwar nach dem Handelsgesetzbuch. Als Kaufmann müssen Sie sogar bilanzieren und einen Jahresabschluss machen. Den Sie unter Umständen von einem Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen und beim Handelsregister einreichen müssen. Zudem gelten für Sie als Kaufmann im Geschäftsleben strengere Maßstäbe: Zum Beispiel sind Bürgschaften und Schuldanerkenntnisse selbst dann wirksam, wenn sie nur mündlich gegeben wurden. Schweigen kann für Sie auch als Zustimmung gelten. Und wenn Sie etwas kaufen, müssen Sie die Ware schleunigst untersuchen, damit Sie Ihre Gewährleistungsrechte nicht verlieren. Worauf Sie sich als Kaufmann noch alles gefasst machen müssen, weiß Ihr Notar genau.

Ohne Transparenz geht gar nichts.

Handeln gehört ins Register. Ob Sie Einzelkaufmann sind oder als Gesellschaft firmieren. Also als OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG oder wie auch immer. Dabei gibt es für Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften gesonderte Register. Warum Sie zur Eintragung verpflichtet sind? Nun: Erstens soll sich jeder überzeugen können, dass Ihr Unternehmen tatsächlich existiert. Und zweitens müssen Sie auch bestimmen, wer für es unterzeichnen darf. Denn was im Handelsregister steht, ist verbindlich. Änderungen müssen daher meistens ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden. Zum Beispiel wenn sich die Firma oder ihr Sitz ändert. Aber auch wenn jemand anderes für die Firma unterzeichnen darf. Wenn Sie also zum Beispiel Prokura erteilen oder widerrufen. Bei OHG und KG gehört auch ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen. Genau wie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei den Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG. Egal wie viele das sind.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, und die stille Gesellschaft werden dagegen nicht ins Handelsregister eingetragen. Aber zum Glück sagt Ihnen Ihr Notar, wann Sie eine Eintragung brauchen. Und nicht nur das – er entwirft und überwacht auch alle notwendigen Anmeldungen. Ohnehin geht die Anmeldung beim Register nicht ohne Notar. Womit Ihnen und den Registergerichten übrigens eine Menge Arbeit erspart bleibt.

Bestform für best performance.

Wer die Wahl hat, hat die Qual. Denn Rechtsformen gibt es viele für Ihr Unternehmen. Ob Sie allein sind oder zu mehreren. Ganz zu schweigen von den vielen Klauseln, die in einem Gesellschaftsvertrag nötig sein können. Fangen wir also ganz langsam an: Gesellschaften gibt es als Personen- oder als Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften etwa sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft für Freiberufler sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) für Gewerbetreibende. In jeder steckt immer das „Herzblut“ der Gesellschafter, die sich meist persönlich für die Geschäfte einsetzen, aber auch mit ihrem persönlichen Hab und Gut für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen. Nur bei der KG gibt es Gesellschafter, die ihre Haftung begrenzen können: Die Kommanditisten.

Die Kapitalgesellschaft wiederum ist anders angelegt.

Ob als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt),  Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder als eingetragene Genossenschaft (eG). Wichtig zu wissen: Für die Schulden einer Kapitalgesellschaft haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Zumindest nicht, solange Sie sich an die Spielregeln halten. Außerdem können Sie einen Gesellschaftsfremden als Manager einstellen. Dafür haben Sie bei der Kapitalgesellschaft mehr Pflichten bei der Buchführung. Wenn Sie die Vorteile der Personen- und der Kapitalgesellschaft kombinieren möchten, wird Sie die GmbH & Co. KG interessieren. Denn hier haftet lediglich die GmbH unbeschränkt. Als Einzelkämpfer können Sie übrigens zwischen dem Einzelkaufmann oder einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und GmbH & Co. KG wählen. Was noch hinter den einzelnen Gesellschaftsformen steckt, ob es sinnvolle Alternativen nach ausländischem Recht geben kann und welche nun die beste für Sie ist, darüber können Sie sich von Ihrem Notar genau informieren lassen.

Auch eine Gesellschaft braucht ihren Vertrag nach Maß.

Nun kennen Sie die Regeln. Fehlt nur noch ein guter Gesellschaftsvertrag. Maßgeschneidert nach Ihren Vorstellungen. Schließlich entsprechen die gesetzlichen Regelungen nur selten den individuellen Bedürfnissen frisch gebackener Unternehmer. Dabei gehört eine so komplexe Materie in die Hand eines Fachmanns. Zum Beispiel in die Ihres Notars. Zumal er Erfahrung im Gesellschaftsrecht hat. Und er schon von Gesetzes wegen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen wird. Die Einschaltung Ihres Notars empfiehlt sich auch dann, wenn eine Beurkundung gar nicht vorgeschrieben ist. Wie zum Beispiel bei den Personengesellschaften. Einfach weil die notarielle Urkunde Sicherheit gibt. Wo Immobilien eingebracht werden, ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ohnehin ein Muss. Für die OHG und KG muss die Anmeldung beim Handelsregister ebenfalls über Ihren Notar laufen.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG verlangt schon das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkundet wird. Und dass Sie das Kapital festlegen. Also mindestens 1 € (pro Gesellschafter) bei der UG (haftungsbeschränkt), 25.000 € bei der GmbH und mindestens 50.000 € bei der AG. Normalerweise in bar. Sachleistungen sind aber genauso möglich (jedoch nicht bei der UG). Vorausgesetzt, Sie und das Registergericht sind von deren Wert überzeugt. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand und Aufsichtsrat fungieren soll, muss ebenfalls beim Handelsregister gemeldet werden. Hier kann Ihnen Ihr Notar übrigens auch helfen, wenn es um deren Anstellungsverträge geht. Seine Einschaltung rechnet sich allemal.

Wachstum

Fusionieren oder splitten? Hauptsache richtig.

Gemeinsam größer werden. Das geht. Und zwar durch eine Verschmelzung. Also indem aus zwei Unternehmen eines wird. Dabei hört ein Unternehmen auf zu existieren und überträgt sein Vermögen komplett auf die andere Firma. Aus den Gesellschaftern der beiden Unternehmen wiederum wird eine große Familie.

Umgekehrt geht das natürlich ebenfalls: Dann wird aus eins einfach zwei. Bei solch einer Spaltung verselbständigt sich ein Unternehmensteil als eigene Firma, zum Beispiel damit es das Management am Markt leichter hat. Die wichtigsten Eckdaten regelt jeweils der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag. Der muss notariell beurkundet werden. Als Gesellschafter haben Sie dabei selbstverständlich mehr als nur ein Wörtchen mitzureden. Schließlich legen Sie Wert darauf, dass Sie nachher nicht schlechter dastehen als vorher. Deshalb muss Sie die Unternehmensleitung ausführlich informieren. Und wenn es einen Betriebsrat gibt, muss auch ihm der Vertrag vorgelegt werden.

Keine Sorge, eine Umwandlung heißt nicht gleich Verlust für die Gesellschafter. Sie wird nämlich durch Prüfer, den Notar und das Registergericht kontrolliert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Minderheitsgesellschafter sogar austreten. Und eine Abfindung verlangen. Auch das wird notfalls gerichtlich überprüft. Es gibt auch Fälle, da passt die bisherige Rechtsform einfach nicht mehr. Weil es der Markt verlangt oder aber die Steuer. Dann ist für das Unternehmen ein Formwechsel angesagt. Der läuft übrigens ähnlich wie die Verschmelzung und Spaltung. Ob Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel – alles muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Aber auch darum kümmert sich Ihr Notar.

Von Müttern, Töchtern und Schwestern.

Ganz normal für einen Unternehmer: Sie haben nicht nur eine Idee. Deshalb gründen Sie noch ein Unternehmen. Und noch eins und noch eins … Das nennt sich dann Schwesterunternehmen. Oder Sie lassen eine Ihrer Gesellschaften eine andere kaufen oder gründen. Und schon haben Sie das schönste Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen diesen Unternehmen. Handelt es sich bei Ihrer Unternehmensfamilie um Kapitalgesellschaften, kann es unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein, die einzelnen Firmen in einem festen Verbund zusammenzuhalten. Das nennt man dann „steuerliche Organschaft“. Oft ist dazu ein spezieller Vertrag zwischen den Unternehmen nötig, der die Abführung des Gewinns festlegt. Aber damit er wirksam ist, müssen ihm die Gesellschafter beider Gesellschaften zustimmen. Ihr Notar protokolliert hier nicht nur die Zustimmungsbeschlüsse, sondern er kann auch den Vertrag selbst entwerfen. Und er sorgt außerdem dafür, dass er ins Handelsregister eingetragen wird.

Konzerne gibt es aber auch ohne Verträge. Denn wenn der Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes ein gewisses Maß übersteigt, entsteht automatisch ein Konzern. Für den gibt es noch mal andere Spielregeln. Ganz wichtig ist hier, die Lebensfähigkeit der verschiedenen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Zum Beispiel durch nachteilige Weisungen. Letzteres kann nämlich mit der persönlichen Haftung des beherrschenden Gesellschafters enden. Bei so viel Bedarf an Ordnung ist guter Rat gefragt. Ihr Notar hilft Ihnen, Ihren Konzern sauber zu strukturieren.

Börse? Nichts wie hin?

Immer mehr „Kleine“ tun es: Sie holen sich ihr Eigenkapital nicht von der Bank, sondern vom Anleger an der Börse. Den Einstieg in die AG erleichtert die „Kleine AG“. Die ist zwar gerade noch nicht börsennotiert. Aber als mittelständisches Unternehmen kann man schon mal die Formalien üben. Wer noch OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH ist und an die Börse will, muss erst einmal eine AG werden. Mit dem Formwechsel beim Notar ist das kein Problem.

Nicht selten müssen Sie noch eine Kapitalerhöhung durchführen. Damit für die Emission neue Aktien geschaffen werden. Auch das passiert mit einer Urkunde beim Notar. Er berät Sie auch, wenn Sie die Satzung vor dem Börsengang „öffentlichkeitstauglich“ machen wollen. Spätestens bei Ihrer ersten Hauptversammlung sind Sie dankbar, dass das Gesetz für Sie einen Notar verlangt. Er protokolliert nämlich nicht nur, sondern coacht Sie auch. Wenn Sie es möchten. Immerhin will ein Börsengang gut geplant und vorbereitet sein. Nicht zuletzt hat auch die Börse als Treffpunkt von Angebot und Nachfrage einen guten Ruf zu verlieren. Deshalb muss ein Unternehmen strenge Voraussetzungen erfüllen, um in einem bestimmten Marktsegment, wie etwa dem General Standard, zugelassen zu werden. Hier die wichtigsten: Die Altaktionäre müssen ihre Aktien nach dem Börsengang noch eine bestimmte Zeit behalten. Zudem müssen die neuesten Zahlen regelmäßig veröffentlicht werden. Und es müssen genügend Aktien in den freien Handel kommen. Außerdem kann man den Handel an der Börse nicht einfach wieder einstellen.

Harte Anforderungen die tatkräftige Unterstützung brauchen: Von den Investment- und Emissionsbanken, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und natürlich von Ihrem Notar. Sie alle bereiten Ihr Unternehmen bestens auf den Tag X vor.

Ohne Geld kein Wachstum.

Größer werden, gut und schön. Aber dafür brauchen Sie genügend finanzielle Mittel. Doch ohne Eigenkapital werden Sie kaum Fremdkapital bekommen. Schließlich möchte ein Kapitalgeber sicher sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen überzeugt sind. Wer seine Eigenkapitalbasis verbreitern will, muss also die Gesellschafter zur Kasse bitten. Oder neue Gesellschafter gewinnen. Wenn die Gesellschafter nicht schon im Vertrag verpflichtet sind, Geld nachzuschießen, müssen Sie Freiwillige suchen. Entweder aus den eigenen Reihen. Oder aus anderen. Das nennt man Kapitalerhöhung. Dazu muss allerdings der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Übrigens müssen Sie die Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG immer beim Notar beurkunden lassen. Seine Beratung ist auch schon deshalb wichtig, weil es dabei einiges zu beachten und zu regeln gibt: Wie etwa die Frage, wer die neuen Anteile übernehmen darf und wie eingezahlt werden soll. Zudem sorgt Ihr Notar auch dafür, dass alles reibungslos funktioniert. Bis zur Eintragung ins Handelsregister.

Bei einer AG können die Gesellschafter das Management auch schon vorsorglich ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen das Kapital zu erhöhen. Und womöglich sogar neue Aktionäre zu suchen. Für den Fall, dass einmal schnell reagiert werden muss und keine Zeit mehr für eine Gesellschafterversammlung ist. Der Geldgeber muss aber nicht unbedingt gleich als Gesellschafter aufgenommen werden. Er kann auch „still“ beteiligt werden. Oder nur mit einem so genannten Genussrecht. Außerdem kann er auch ein Darlehen geben, das er in eine Beteiligung umtauschen kann. Wie das alles genau geht, weiß Ihr Notar. Bei Personen- genauso wie bei Kapitalgesellschaften.