Unternehmensnachfolge
Wer sich in Ruhe zur Ruhe setzt, hat Ruhe.
Aufhören, von jetzt auf gleich. Oder allmählich. Liegt ganz bei Ihnen. Genau wie die Frage, wem Sie Ihr Unternehmen übertragen. Ob einer oder mehreren Personen. Wie auch immer – wenn es darum geht, sich zurückzuziehen, sollten Sie sich lieber früher über später Gedanken machen. Schließlich ist es oft sinnvoll, das Unternehmen nicht auf einmal, sondern in Raten zu übergeben.
Die Nachfolge hat viele Aspekte.
Die Struktur muss stimmen. Die Ihres Unternehmens, versteht sich. Immerhin geht es nicht nur darum, den Betrieb zu erhalten. Sondern auch um Ihre Versorgung. Oder die Ihrer Familie. Deshalb müssen Sie rechtzeitig ein paar Entscheidungen treffen. Sowohl unter menschlichen und unternehmerischen Gesichtspunkten als auch unter rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Aspekten. Schließlich bringt das Übertragen auf die nächste Generation oft auch Änderungen für das Unternehmen mit sich. Es kann also gut sein, dass allein schon die bestehende Rechtsform Ihres Unternehmens für Ihre Nachfolger ungeeignet ist. Dann sollten Sie sich eine neue Form zulegen. Manchmal ist es aber auch sinnvoll, sein Unternehmen in mehrere Einheiten zu spalten. Einfach um Streit zu vermeiden. Hier bietet das Umwandlungsrecht viele Möglichkeiten. Auch für Ihre Bedürfnisse. Umstrukturieren schön und gut. Als Nächstes sollten Sie den Gesellschaftsvertrag überprüfen lassen. Damit er, wenn nötig, an die neue Situation angepasst werden kann. So ist dann genau geregelt, wie die Aufgaben verteilt sind. Oder was passiert, wenn jemand ausscheidet oder gar stirbt.
Deshalb sollte auch Ihr letzter Wille auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein. Damit es auch wirklich keine Widersprüche gibt. Zumal dann auch geregelt ist, was mit den Familienmitgliedern passiert, die im Unternehmen nicht das Sagen haben sollen. Für den lieben Frieden in der Familie hält das Gesetz notarielle Pflichtteilsverzichte bereit. Und auch ein Ehevertrag kann helfen, die Dinge zu regeln. Ihr Notar berät Sie bei all diesen Verträgen nicht nur fachkundig. Sondern er ist auch für alle Beteiligten ein unparteiischer Berater.
Wer sagt denn, dass man sich selbst kein Denkmal setzen kann?
Einmal im Leben Mäzen sein. Vielleicht schwebt Ihnen das ja schon lange vor. Denn auch als Unternehmer können Sie einen Teil Ihres Vermögens für ganz besondere Zwecke reservieren. Und so nebenbei noch Ihren Namen „verewigen“: Die Rede ist hier von einer Stiftung, die Sie eigens für einen von Ihnen bestimmten Zweck ins Leben rufen können. Der übertragen Sie dann einen Teil Ihres Vermögens und lassen ihn durch Stiftungsorgane verwalten. Wenn die Stiftung gemeinnützig ist, setzt Vater Staat sogar noch besondere Anreize. So verringern Sie Ihre Steuerlast, indem Sie Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Soziales und Bildung fördern. Sogar dann noch, wenn Sie sich einen Teil der Erträge auszahlen lassen. Rechtlich gesehen, führt die Stiftung ein Eigenleben wie eine Kapitalgesellschaft. Nur dass Sie hier mit Ihrem Willen auf Dauer Einfluss nehmen können. Auch über Ihren Tod hinaus. Dabei können Sie Ihre Stiftung zu Lebzeiten errichten. Oder Sie bestimmen, dass sie erst entstehen soll, wenn Sie nicht mehr sind. Und zwar per Testament. Doch gleich, wie Sie sich entscheiden, Sie brauchen immer die Anerkennung von Vater Staat für eine Stiftung. Ob Sie allerdings Ihr Unternehmen auf eine Stiftung übertragen, sollten Sie sich gut überlegen. Weil es dann mit der Genehmigung schwierig werden kann. Auch sind unternehmerische Entscheidungen innerhalb einer Stiftung eher unflexibel. Sie können Ihre Kinder auch langsam an die Verantwortung heranführen, indem Sie sie als Gesellschafter aufnehmen. Während Sie als Senior für die Übergangszeit die Kontrolle und Ihr Mitspracherecht behalten. Bis Ihre Nachfolger endgültig reif sind. Danach können Sie entweder ganz ausscheiden. Oder kapitalmäßig beteiligt bleiben. Als Absicherung fürs Alter. Egal ob es um Ihr privates Vermögen oder um Ihr Unternehmen geht: Das Thema Stiftung sollten Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen. Er weiß nicht nur, wie Sie Ihren Stifterwillen eindeutig formulieren. Sondern auch, ob die Stiftung tatsächlich der richtige Weg für Sie ist.
Nachfolger per Verkauf.
Stiften für anderer Leute Zwecke? Nichts für Sie? Dann würden Sie Ihr Unternehmen wahrscheinlich eher verkaufen. Vor allem, wenn ein geeigneter Nachfolger fehlt. Dabei ist es mit dem Verkauf genauso wie mit dem Kauf. Nur dass die Frage, ob Sie lieber Gesellschaftsanteile als das Vermögen der Gesellschaft verkaufen wollen, vor allem von der Steuer abhängen wird. Denn der Fiskus macht da oft große Unterschiede.
Außerdem müssen Sie auch überlegen, welche Verträge und Verpflichtungen der Käufer unbedingt übernehmen soll. Und vor allem ab wann. Damit Sie nach dem Verkauf wirklich keine Verantwortung mehr haben. Wofür Sie dem Käufer gegenüber haften wollen, muss Ihnen auch ganz klar sein. Dann sollten Sie noch alle Zustimmungen haben, die Sie brauchen. Besonders, wenn es Mitgesellschafter gibt. Wenn Sie eine Praxis verkaufen, und der Käufer Ihre Mandanten übernehmen soll, müssen die ebenfalls zustimmen. Immer mehr Unternehmen suchen sich neuerdings Kapitalanleger als neue Eigner. Die sind häufig daran interessiert, dass Sie als Geschäftsführer noch eine gewisse Zeit in der Firma weiterarbeiten. Hier können die Verkaufsmodalitäten genau auf Ihre persönlichen und beruflichen Planungen zugeschnitten werden. Und Sie können sicherstellen, dass das Unternehmen als Ganzes erhalten bleibt. Unter dem alten Namen. Wie man einen Kaufvertrag wasserdicht formuliert oder wie Ihre Rechte in der Übergangszeit am sichersten verankert werden, weiß Ihr Notar bestens.
Auch der Abschied will organisiert sein.
Mal angenommen, ein Verkauf erweist sich als nicht rentabel oder ist vielleicht sogar unmöglich. Dann denken Sie vielleicht darüber nach, Ihr Unternehmen aufzugeben. Das geht natürlich nicht von heute auf morgen. Schließlich gibt es vorher einiges zu regeln und zu organisieren. Was von der Gesellschaft übrig bleibt, steht den Gesellschaftern zu. Nach ihrem Anteil. Dazu müssen aber erst die laufenden Geschäfte beendet und die Forderungen eingezogen werden. Und zudem muss das übrige Vermögen in Geld umgesetzt werden. Wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbaren. Auf jeden Fall müssen bestehende Schulden und offene Rechnungen beglichen werden.
Für all das muss ein Liquidator bestellt und via Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Er kümmert sich schließlich um die gesamte Abwicklung. Erst wenn das alles passiert ist, können Sie das Erlöschen der Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Und das ist unumgänglich. Bei den Kapitalgesellschaften, also der UG (haftungsbeschränkt), der GmbH und der AG, muss die Liquidation zusätzlich bekannt gemacht werden. Dabei werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche an die Gesellschaft geltend zu machen. Frühestens ein Jahr später, nach dem so genannten Sperrjahr, können Sie hier mit der Verteilung des Vermögens beginnen. Was Sie alles noch bei der Abwicklung beachten müssen, sagt Ihnen Ihr Notar.