Erbe
Wo es was zu vermachen gibt, ist Ihr Notar dringend gefragt.
Wem Sie was hinterlassen wollen, ist Ihre Sache. Aber auch: Wann und wie viel. Deshalb sollten Sie die Dinge frühzeitig selbst in die Hand nehmen. Bevor es das Gesetz tut.
Im Laufe eines Lebens sammelt sich einiges an Werten an. Doch die will man meistens nur bestimmten Menschen hinterlassen. Deshalb sollten Sie sich einmal mit Ihrem Notar über Ihre Vorstellungen unterhalten. Damit Sie sicher sein können, dass alles in Ihrem Sinne geregelt wird. Vor allem dann, wenn Sie selbst nicht mehr dafür sorgen können.
Immerhin weiß Ihr Notar genau, welche Vorkehrungen für Ihre ganz persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind. Ob Sie zum Beispiel eine Immobilie oder Vermögen besser vererben oder verschenken sollten. Denn Ihr Notar kennt die über 400 Paragraphen des deutschen Erbrechts. Aber auch die wichtigsten Regeln des Steuerrechts und des ausländischen Erbrechts sind ihm vertraut.
Sie ahnen es schon: Eine Urkunde vom Notar kann Ihren Erben so manche böse Überraschung ersparen. Weil sie gerade diejenigen vor Benachteiligung schützt, die von Gesetzes wegen in Ihrem Nachlass gar nicht berücksichtigt werden würden. Die nächsten Seiten bringen Sie sicher auf ein paar Ideen, wie Sie Ihre Nachfolge regeln können. Auch wenn Sie sich noch lange bester Gesundheit erfreuen.
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Erben / Pflichtteil
Das Gesetz wird’s schon regeln. Dachten Sie.
Jeder Mensch hat einen Erben. Wenn nicht mehrere. Und die bestimmt zunächst der Gesetzgeber, solange Sie das nicht selbst tun. Als erstes kommen Ihre Kinder, dann deren Kinder und so weiter. Wer keine Kinder hat, bei dem erben zunächst die Eltern. Dann deren Kinder, also die Geschwister oder Halbgeschwister. Jeder kommt erst dann als Ihr Erbe in Frage, wenn es keine näheren Verwandten gibt. Der Ehepartner hat natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie verheiratet waren und welche Familienmitglieder sonst noch existieren, steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte, drei Viertel oder gar alles zu. Das gilt selbst dann, wenn die Ehepartner getrennt leben. Womöglich bis zur Scheidung.
Die gesetzliche Erbfolge hat nicht selten ganz unerwünschte Auswirkungen. Leben Sie etwa als Elternteil länger als Ihr Partner, kann es passieren, dass Sie gar nicht über das gemeinsame Vermögen verfügen können. Zumindest nicht ohne Einverständnis der Kinder: Ob gemeinsame, die aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder Ihres Partners. Wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, kann sogar noch das Familien- oder Vormundschaftsgericht mitreden. Besser also, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen. Ihr Notar berät Sie dazu gerne. Und zwar in allen Einzelheiten.
Pflichtteil hin oder her. Lässt sich alles regeln.
Ihre allernächsten Verwandten können Sie zwar übergehen. Doch Geld bekommen sie trotzdem. So will es das so genannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn Sie in einem Testament jemand anderen bedacht haben. Der muss dann nämlich, wenn Sie sterben, Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder womöglich Ihre Eltern auszahlen. Und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Allerdings verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Es sei denn, die Frist wurde vorher unterbrochen, zum Beispiel durch eine Klage. Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein. Zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben. Manchmal auch länger. Aber auch hier kann man erst, wenn der Schenker nicht mehr lebt, einen Anspruch darauf erheben. Deshalb sollten Sie wissen, dass jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, auf dieses Recht auch verzichten kann. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht.
Und selbst, wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten, können Sie bei jeder Schenkung so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung gleich auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Oder auch, ob der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Sie sehen, Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden. Sprechen Sie einmal mit Ihrem Notar darüber.
Erben? Nein danke.
Wer nicht erben will, kann’s auch bleiben lassen. Denn nicht immer erbt man nur Erfreuliches. Weil zum Erbe nun mal auch die Schulden gehören. Und für die haftet der Erbe unbegrenzt. Auch mit seinem eigenen Vermögen. Es sei denn, er gibt die Verfügung über den Nachlass aus der Hand. Doch dazu muss meistens das Gericht eingeschaltet werden. Das ist umständlich, langwierig und kostet Geld. Oft sind deshalb Schulden ein triftiger Grund, das Erbe auszuschlagen. Manchmal macht es für Sie als Ehepartner auch mehr Sinn, die Erbschaft abzulehnen und stattdessen den ehelichen Zugewinn geltend zu machen. Die Steuer ist ebenfalls oft ein Grund, sein Erbe nicht anzutreten. Unter Umständen ist es nämlich günstiger, den Nachlass gleich an die nächste Generation weiterzuleiten. Wie immer Sie sich auch entscheiden. Sie müssen es innerhalb von sechs Wochen tun. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Und kann also nicht mehr ausgeschlagen werden. Hier hilft dann vielleicht noch eine Anfechtung. Allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Selbstverständlich weiß Ihr Notar, wie man ausschlägt, anficht und welche Wirkungen das hat.
Mit gefangen, mit gehangen.
Wenn mehrere Erben erben, wird’s kompliziert. Das fängt schon mit dem Erbschein an. Denn der hat nur Wert als gemeinschaftliches Dokument. Zwar kann das einer der Erben alleine beantragen. Doch über das Erbe verfügen kann er nur zusammen mit den anderen Erben. Auch alle Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen. Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft als Dauerzustand aufrecht erhalten wollen. Oder ob sie sie durch die so genannte Auseinandersetzung beenden wollen. Und sei es nur für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Oder dass ein einzelner Erbe ausscheidet. Das geht nämlich durchaus, etwa indem er seinen Anteil überträgt.
Solange aber, wie Sie eine Erbengemeinschaft bleiben, kann jeder Erbe zu jeder Zeit eine Teilung verlangen. Sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat. Was er übrigens nur für eine begrenzte Zeit tun kann. Natürlich ist der Notar nicht erst dann da, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. Mit einem notariellen Testament hilft er Ihnen schon heute, zukünftig Streit zu vermeiden. Wie, das erklärt Ihnen Ihr Notar gerne.
Wie kommt das Erbe zu den Erben?
Wenn Sie anderen schon was zukommen lassen wollen, soll das nicht nur mit rechten Dingen zugehen. Sondern auch noch möglichst schnell und unbürokratisch. Bei einem handschriftlichen Testament kann’s mit der Erbschaft allerdings dauern. Wenn man Ihr Testament überhaupt findet. Weil es nämlich erst beim Nachlassgericht abgeliefert werden muss. Es sei denn, es war dort bereits hinterlegt. Bis das Testament dann geprüft und anerkannt wird, kann schon eine ganze Zeit vergehen, bevor Ihre Erben bekommen, was ihnen zusteht. Zudem verlangen Grundbuchamt, Handelsregister, Banken und Versicherungen einen Nachweis für das Erbrecht. In solchen Fällen muss der Erbe erst einen Erbschein beantragen, den das Nachlassgericht dann ausstellt. Selbstverständlich hilft der Notar dabei gerne. Besser und schneller geht es allerdings mit einem Testament oder einem Erbvertrag vom Notar: Dann reicht in der Regel die notarielle Urkunde samt Protokoll über die Eröffnung als Nachweis. Statt eines Erbscheins. Damit Ihre Erben gleich an ihr Vermögen kommen.
Letzter Wille
Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.
Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem „vorletzten Willen“ vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl beeinflussen.
Noch besser sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln, wenn Sie das nicht (mehr) können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Bundesnotarkammer registriert Ihre Vollmachten zentral und bundesweit. Denn nur eine Vollmacht, von der das Gericht weiß, bewahrt Sie vor einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich vieles Notwendige schnell abwickeln. Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um „lebensverlängernde Maßnahmen“, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weit reichende Folgen. Von Mustern zum Ankreuzen halten wir deshalb nichts. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.
Ihren letzten Willen kann Ihnen keiner nehmen. Ach, wirklich?
Soviel steht für Sie längst fest: Nämlich dass Sie’s regeln sollten. Da liegt zunächst der Gedanke an ein privates Testament nahe. Ratgeber und Leitfäden gibt es dafür zahlreich. Allerdings machen Sie Ihren Erben mit solchen Testamenten selten eine Freude. Wie das? Nun, weil ein einziger Formfehler das ganze Testament ungültig machen kann. Was nicht selten passiert. Oft sind auch die Anordnungen unklar oder sogar widersprüchlich. Da kann kein Gesetz den Erben helfen. Ebenfalls an der Tagesordnung sind Meinungsverschiedenheiten bei der Interpretation. Zumal, wenn jemand meint, dass er in Ihrem Testament zu knapp bedacht worden ist. Dann bezweifelt er womöglich, dass Sie bei der Errichtung testierfähig waren. Oder aber, er ficht es an. Indem er behauptet, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Diese Risiken können Sie mit einer Urkunde vom Notar minimieren – oder gar ausschließen. Seine fachkundige Beratung kostet Sie übrigens keinen Euro extra. Nebenbei hilft er so, die Gebühren für den Erbschein zu sparen. Am besten, Sie sprechen Ihren Notar darauf an.
Testament beim Notar. Alles klar.
Ein Testament vom Notar sorgt für klare Verhältnisse. Zumal es für die Hinterbliebenen schlimm ist, wenn zum traurigen Anlass auch noch Meinungsverschiedenheiten kommen. Und das muss ja nun nicht sein. Ihre Lieblingsnichte soll Ihre Lieblingsuhr bekommen? Ihr Halbbruder die Ferienwohnung? Und eine Freundin das kostbare Service? Das müssen Sie schon genau regeln. Am besten zusammen mit Ihrem Notar. Ob Sie nur einen Erben einsetzen wollen oder mehrere. Ob Sie jemandem nur einen einzigen Gegenstand als Vermächtnis zukommen lassen. Oder ob Sie Ihr Vermögen einer Person nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vermachen wollen. Also, einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ihr Notar weiß, wie’s geht.
Dann können Sie auch noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der Ihren Nachlass abwickelt und verwaltet. Sollen mehrere Personengemeinschaftlich erben, kann nur ein klug abgefasstes Testament einen Streit unter den Erben vermeiden. Etwa durch eine Teilungsanordnung. Schließlich wollen auch die Regelungen in Lebensversicherungs- und Gesellschaftsverträgen berücksichtigt sein. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament auch jederzeit aufheben. Oder ändern. Der Notar hilft Ihnen dabei, ein bereits vorhandenes Testament daraufhin zu überprüfen, ob es noch auf dem neuesten Stand ist. Am besten regelmäßig.
Manchmal kann der eine nicht mehr ohne den anderen.
Ein Testament ist nicht für die Ewigkeit. Denn Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Aber das ist manchmal gar nicht gewollt. Besonders Eheleute wollen oft, dass der Partner an seine Verfügungen gebunden ist. Genau das kann ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament festlegen. Darin können die Partner nämlich Verfügungen treffen, die voneinander abhängig sind. Solange beide leben, kann diese jeder widerrufen. Aber nur beim Notar. Weil dann nämlich auch die abhängigen Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Wenn aber einer der Ehepartner gestorben ist, lässt sich in der Regel nichts mehr ändern. Egal, wie lange der Tod des Ehepartners her ist. Doch das kann einschneidende Folgen haben. Schließlich kann niemand voraussehen, wie sich die gemeinsamen Kinder, das Vermögen oder das Leben ganz allgemein entwickeln. Klar also, dass man mit solch bindenden Verfügungen besonders vorsichtig sein muss. Ohne richtige Beratung sollte man lieber die Finger davon lassen. Der Notar weiß, wie man solche Bindungen einerseits erreichen kann. Aber andererseits dem überlebenden Ehepartner trotzdem die Möglichkeit gibt, auf neue Lebensumstände reagieren zu können. Etwa mit einer Abänderungsbefugnis. Um nur eine der Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen, die Ihr Notar kennt.
Erbvertrag: Nie gehört, aber altbewährt.
Wenn Ihr letzter Wille und der Ihres Partners unwiderruflich sein sollen, brauchen Sie einen Erbvertrag. Für nicht Verheiratete ist das die einzige Möglichkeit. Ehepaare dagegen müssen sich überlegen, ob für sie ein gemeinschaftliches Testament besser ist oder der noch stärker bindende Erbvertrag. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Auch wenn Sie Ihren Erben in die Pflicht nehmen wollen, sollten Sie über einen Erbvertrag nachdenken. Etwa, wenn er Sie im Gegenzug für sein Erbe im Alter pflegen und betreuen soll. Eins steht jedenfalls fest: Ein Erbvertrag sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarungen halten. Schon weil ihn die Beteiligten nur gemeinsam ändern können. Deshalb geht das auch nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr.
Wem eine solch endgültige Bindung zu weit geht, der sollte unbedingt über Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte nachdenken. Oder auf den Erbvertrag besser verzichten. Schließlich muss ein Erbvertrag nicht ohne Grund notariell beurkundet werden. Aber auf den guten Rat eines Notars wollen Sie bei einer solch komplexen Materie doch sicher ohnehin nicht verzichten.
Schenken
Unter Lebenden schenkt sich’s besser.
Manche tun es schon zu Lebzeiten: Sie verschenken ihr Vermögen oder einen Teil davon. Im Fachjargon heißt das dann „Überlassung“ oder „Übergabe“. Die Erbfolge zu Lebzeiten vorwegzunehmen – dafür sprechen oft gute Gründe. Etwa wenn Sie Ihren Kindern oder den Erben schon zeitig ein finanzielles Polster geben wollen. Aber auch, um sie früh in die Verantwortung für Ihr Vermögen einzubinden. Was besonders dann sinnvoll sein kann, wenn Ihre Erben Ihren Betrieb übernehmen sollen. Oft kann eine kluge Übertragung Vermögen erhalten helfen, Ihnen die Verantwortung dafür aber ersparen. Nicht selten motiviert auch die Steuer. Warum immer Sie sich für eine Schenkung entscheiden, Sie sollten es nicht ohne fachkundigen Rat tun. Bei bestimmten Vermögenswerten schreibt das Gesetz sowieso vor, dass Sie einen Notar einschalten. Nämlich dann, wenn Sie Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte übertragen wollen. Und bei Beteiligungen an einem Nachlass. Wenn Sie Geschäftsanteile einer GmbH weitergeben ebenfalls. Immerhin hat die Übergabe für alle Beteiligten weit reichende Folgen. Gerade da ist Ihr Notar der richtige Berater. Denn er findet immer eine sichere und ausgewogene Lösung. Für alle Beteiligten. Für jetzt und für später. Und zwar ganz unparteiisch.
Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser.
Was geschenkt ist, ist geschenkt. Will heißen, wer schenkt, hat keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem übertragenen Vermögen passiert, wenn er es einmal weggegeben hat. Zumindest, wenn darüber nichts im Schenkungsvertrag steht. Das Gesetz hilft nämlich nur dann, wenn der Beschenkte gegen jede Anstandsregel verstößt. Oder wenn Sie nach der Schenkung verarmen. Aber wer möchte das schon gerne nachweisen müssen.
Mit einem maßgeschneiderten Vertrag vom Notar dagegen können Sie bestimmen, dass ein Verkauf oder die Belastung von Vermögen nur möglich ist, wenn Sie es erlauben. Aber auch was passiert, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Indem Sie sich nämlich ein Rückforderungsrecht einräumen lassen, können Sie verhindern, dass Ihr Geschenk ungewollten Erben zugute kommt. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass der Beschenkte etwaige Schulden übernimmt. Oder sich gewisse Rechte vorbehalten, die Ihnen das Wichtigste sichern: Von der Betreuung und Pflege, über Unterhalt und Wohnrecht. Bis hin zum Bezug von Mieten und der Abfindung von Geschwistern. Besonders aber auch eine Rente.
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Steuern
Steuern sparen. Um jeden Preis?
Erben oder beschenkt werden: Das bleibt nicht ohne Folgen. Schon gar nicht ohne steuerliche. Verständlich, wenn Sie das besonders schmerzt. Zumal das Gesetz große Unterschiede zwischen den verschiedenen Verwandtschaftsgraden macht. Zwischen Erbschaft und Schenkung besteht manchmal ebenfalls ein Unterschied. Kein Grund, den Kopf zu verlieren. Am Anfang aller Überlegungen müssen Sie sich folgendes fragen: Erstens, sind Sie schon bereit und können Sie es sich leisten, sich von Teilen Ihres Vermögens zu trennen? Und zweitens: Ist derjenige, den Sie sich als Erben oder Beschenkten vorstellen, schon reif für die Verantwortung, die eine Übernahme Ihres Vermögens bedeutet? Erst wenn Sie diese beiden Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie an die Steuern denken.
Gut, dass Ihr Notar auch mit dem Thema Steuern vertraut ist. Deshalb informiert er Sie, wenn Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Sie zukommen könnten. Ihr Notar kann Ihnen da einige steuerliche Tipps mit auf den Weg geben. Die müssen Sie nicht annehmen. Doch nützlich sind sie schon. Wenn Ihr „Fall“ allerdings so komplex ist, dass sich der Gang zum Steuerberater empfiehlt, wird er Ihnen das natürlich ebenfalls sagen.